Betriebsratsanhörung: Ohne Beteiligung keine wirksame Kündigung
Ausgangslage
Ein Arbeitgeber möchte einem Mitarbeiter ordentlich kündigen. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Kündigungsgründe informieren; eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, zur beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen, bei außerordentlicher Kündigung drei Tage. Er kann der Kündigung aus bestimmten Gründen widersprechen, etwa wenn die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.
Handlungsalternativen
Vollständige Anhörung durchführen
Kriterien für die Entscheidung: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle Informationen geben (Personendaten, Kündigungsart, Begründung). Der Zeitrahmen von sieben Tagen (bzw. drei Tagen) ist einzuhalten.
Abwarten der Stellungnahme
Kriterien für die Entscheidung: Wird die Frist nicht eingehalten, darf die Kündigung erst nach Ablauf der Frist ausgesprochen werden, andernfalls ist sie unwirksam.
Bei Widerspruch des Betriebsrats
Kriterien für die Entscheidung: Der Arbeitgeber kann die Kündigung dennoch aussprechen, muss jedoch den Widerspruch beachten. Der Arbeitnehmer hat dann ein Recht auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
Dokumentieren Sie lückenlos, wann der Betriebsrat angehört wurde, welche Unterlagen übergeben wurden und wie der Betriebsrat reagiert hat. Fehler in der Anhörung führen häufig zum Prozessverlust.