Betriebsübergang nach § 613a BGB: Information und Widerspruchsrecht
Ausgangslage
Im Zuge einer Unternehmensübernahme soll ein Betriebsteil verkauft werden. Die Geschäftsführung möchte wissen, welche Pflichten gegenüber den Mitarbeitenden bestehen.
Rechtlicher Rahmen
§ 613a BGB bestimmt, dass bei einem Betriebsübergang die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen automatisch auf den neuen Inhaber übergehen. Der bisherige oder der neue Arbeitgeber muss die betroffenen Beschäftigten in Textform über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die geplanten Maßnahmen informieren. Die Mitarbeitenden haben das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses binnen eines Monats nach Zugang der Unterrichtung zu widersprechen. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Arbeitnehmerrechte wie Arbeitsbedingungen und Betriebszugehörigkeit bleiben erhalten.
Handlungsalternativen:
Fortführung des Betriebsübergangs
Kriterien für die Entscheidung: Sicherstellen, dass die wirtschaftliche Einheit identitätsbewahrend übergeht (Personal, Organisation, Betriebsmittel). Alle Mitarbeitenden müssen korrekt informiert werden.
Anpassung der Arbeitsbedingungen
Kriterien für die Entscheidung: Änderungen sind nur mit Zustimmung der Beschäftigten oder über eine Änderungskündigung möglich; andernfalls bleiben die bisherigen Bedingungen bestehen.
Widerspruch der Arbeitnehmer
Kriterien für die Entscheidung: Ein Arbeitnehmer kann dem Übergang widersprechen und beim bisherigen Arbeitgeber bleiben; der Arbeitgeber muss prüfen, ob er dort weiterbeschäftigen kann. Ggf. betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes.
Erstellen Sie ein schriftliches Unterrichtungsschreiben, das alle gesetzlichen Punkte enthält. Fehlerhafte oder unterlassene Unterrichtung kann zu Schadensersatzansprüchen und Nachhaftung führen. Berücksichtigen Sie tarifliche und betriebliche Regelungen sowie Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat.