Die Beurteilung eines Online-Coaching-Vertrages als Fernunterrichtsvertrag richtet sich nach dem konkret vereinbarten Leistungsspektrum und dem Vertragsschwerpunkt innerhalb des jeweiligen Einzelfalls
Der Bundesgerichthof hat innerhalb seiner Entscheidung vom 12. Februar 2026 (Aktenzeichen: III ZR 73/25) klargestellt, dass ein vertraglich vereinbartes Fragerecht zu den erlernten Kursinhalten innerhalb eines sog. Online-Coachings ausreichend ist, um eine Lernerfolgskontrolle im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu bejahen.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zuvor die erstinstanzlich bis auf eine Nebenforderung erfolgreiche Klage auf Rückzahlung der Vergütung für das Online-Coaching vollständig abgewiesen.
Die Klägerin hat ihren Rückzahlungsanspruch auf den Standpunkt gestützt, dass der mit der Beklagten geschlossen Vertrag als ein Fernunterrichtsvertrag im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes einzuordnen und vor diesem Hintergrund in Ermangelung der erforderlichen Fernlehrgangszulassung auf Seiten der Beklagten als nichtig zu beurteilen sei.
Der Bundesgerichthof hat klargestellt, dass der Anspruch der Klägerin aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstands sich weder bejahen noch verneinen lässt. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichthof neben dem Ausreichen des vertraglich vereinbarten Fragerechts der Klägerin für die Überwachung des Lernerfolges als eine der Voraussetzungen für einen Fernunterrichtsvertrag erläutert, dass für die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes die entgeltliche, überwiegend räumlich getrennte Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten als Gegenstand des Vertrages vorliegen muss, welche aufgrund der Betrachtung des konkret vereinbarten Leistungsspektrums und des Schwerpunkts des Vertrages innerhalb des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist.
Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus zu der überwiegend räumlich getrennten Wissensvermittlung klargestellt, dass der Unterricht und dessen Abruf durch den Lernenden nicht lediglich an verschiedenen Orten, sondern auch asynchron stattfinden, so dass der Lernende zusätzliche Anstrengungen für die Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden unternehmen muss. Die Wissensvermittlung über eine physische Distanz mittels einer bidirektionalen synchronen Kommunikation fällt aufgrund der teleologischen Reduktion indes nicht in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist insbesondere für Anbieter von kostenpflichtigen Online-Coachings für die Fragen relevant, ob ihre Verträge dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfallen und das Erfordernis behördlicher Fernlehrgangszulassung vorliegt, um sich gegebenenfalls nicht der Gefahr des Nichtigkeitseinwandes und der Vergütungsrückforderungen aussetzen zu lassen.
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