Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur anwaltlichen Pflicht, Schriftsätze über ihr beA-Postfach einzureichen
Anwälte sind seit geraumer Zeit gemäß § 130d ZPO verpflichtet, Schriftsätze als elektronisches Dokument über ihr beA-Postfach bei Gericht einzureichen. § 130d Satz 2 ZPO sieht eine Ausnahme für den Fall vor, dass die Einreichung auf elektronischem Wege vorübergehend unmöglich ist.
Über die folgenden Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden:
Rechtsanwälte dürfen bei einer nicht verschuldeten technischen Störung des beA eine Berufungsbegründung auch per Fax oder Post bei Gericht einreichen, wenn sie den Defekt nachvollziehbar darlegen und unverzüglich glaubhaft machen. Nicht ausreichend ist ein pauschaler Hinweis auf eine Übertragungsstörung (BGH, Beschluss v. 14.3.2024, V ZB 2/23).
Es ist eine verständliche Darstellung der technischen Störung erforderlich. Die Darstellung muss dem Gericht den Schluss ermöglichen, dass der Defekt auf die Schnelle nicht zu beheben war und ein Bedienungsfehler und damit ein Verschulden des Anwalts unwahrscheinlich ist (BGH, Beschluss v. 15.12.2023, AnwZ 33/23; (BGH, Beschluss v. 19.12.2024, IX ZB 41/23).
Eine allgemeine technische Störung entbindet nicht von der plausiblen Darlegung und Glaubhaftmachung, der Unmöglichkeit der Einreichung per beA. (BGH, Beschluss v. 25.2.2025, VI ZB 19/24).
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Vorliegen einer technischen Störung des beA am Tag des Fristablaufs auf Grundlage der beA-Störungsdokumentation der BRAK nicht zweifelhaft sei. Ein Screenshot sei als Augenscheinsobjekt zur Glaubhaftmachung daher ohne Weiteres geeignet. (BGH, Beschluss v. 10.10.2023, XI ZB 1/23).
Nach zulässiger Ersatzeinreichung sind keine weiteren digitalen Versuche erforderlich, auch wenn die Frist zur Einreichung danach noch nicht abgelaufen ist. Mit einer zulässigen Ersatzeinreichung eines fristgebundenen Schriftsatzes bei Gericht ist die Frist endgültig gewahrt. Anwälte müssen sich danach nicht weiter um eine elektronische Übermittlung bemühen (BGH, Urteil v. 25.5.2023, V ZR 134/22).
Anwälte und auch ihr beA müssen technisch auf dem neuesten Stand sein (BGH, Beschluss v. 17.1.2024, XII ZB 88/23). Die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument darf ihre Ursache nicht in der Person des Einreichers haben (BGH, Beschluss v. 25.1.2023, IV ZB 7/22).