Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Fall der Bejahung des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts bei sog. „sale and rent back“-Vertrag

10.04.2026 von: Denis Bulgak

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seiner Entscheidung vom 24. Februar 2026 (Aktenzeichen: 12 U 48/25) entschieden, dass für den Fall eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts und der Nichtigkeit sowohl des Kaufvertrages als auch der Übereignung der Kaufsache, der gezahlte Kaufpreis nicht von dem Schadenersatz in Abzug zu bringen ist, welchen der Verkäufer an den Käufer zu leisten hat, nachdem dem Käufer die Herausgabe der Kaufsache zwischenzeitlich unmöglich geworden ist.

Der zwölfte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich der Auffassung angeschlossen, welche bis auf das Oberlandesgericht München durch den ersten Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie innerhalb der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Karlsruhe, Köln, Düsseldorf und Jena innerhalb der dortigen Verfahren gegen dieselbe Beklagte vertreten worden sind. Gegenstand der Verfahren sind sog. „sale and rent back“-Verträge über Kraftfahrzeuge mit inhaltsgleichen Regelungen gewesen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass angesichts des wucherähnlichen Geschäfts, bei welchem ein derart grobes, auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sich der Käufer als Leistender des Kaufpreises der Rechtswidrigkeit seines Handelns zumindest leichtfertig verschlossen hat.

Das Oberlandesgericht hat gegen seine Entscheidung die Revision vor dem Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund zugelassen, dass es mit seiner Beurteilung unter anderem von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München abgewichen ist und die höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Gesichtspunkt bei den sale and rent back“-Verträgen bisher nicht ergangen ist.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt relevant, dass der Verkäufer in einer solchen Fallgestaltung des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts grundsätzlich sowohl den Kaufpreis behalten darf als auch die Entschädigung in Höhe des Fahrzeugwertes erhält, ohne dass diese durch den Kaufpreis gemindert wird.

 

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