Maßnahmen der Risikovermeidung eines Herstellers im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes gegenüber dem Verbraucher begründen keinen Sachmangel der Kaufsache
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 26. Februar 2026 (Aktenzeichen: 10 W 71/25) entschieden, dass die Fernabschaltung des Stromspeichers einer Photovoltaikanlage und die Drosselung dessen Speicherkapazität zunächst um 50 % und dann um 30 % innerhalb eines Zeitraums von mehreren Monaten durch den Hersteller für den Fall des Auftretens von Brandereignissen an Stromspeichern desselben Modeltyps keinen Sachmangel des Stromspeichers des Klägers begründet.
Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht die Klage gegen die Herstellerin und die Verkäuferin unter anderem auf Wiederherstellung der vertraglich garantierten Nennspeicherkapazität des Stromspeichers, welcher auf Seiten des Klägers durch den Einsatz von Photovoltaikanlagen für die Eigenversorgung eingesetzt worden ist, als unbegründet erachtet.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht unter anderem die Risikovermeidung im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes als Zweck der Maßnahmen des Herstellers aus Gründen der Vorsicht und die Gesichtspunkte herangezogen, dass die Maßnahmen nicht auf Dauer angelegt gewesen sind sowie die Dauer angesichts der technischen Komplexität der Stromspeicher zur weiteren Aufklärung der Ursachen für die aufgetretenen Brandereignisse und der Frage, ob weiter Gefahr besteht, angemessen gewesen ist. Das Oberlandesgericht hat das auf Seiten des Klägers ebenso liegende Interesse, vor etwaigen Risiken geschützt zu sein, als tragendes Argument angeführt.
Des Weiteren hat das Oberlandesgericht klargestellt, dass ein Verbraucher grundsätzlich mit vorübergehenden, ohne Einzelfallprüfung veranlassten Maßnahmen des Herstellers nach dem Produktsicherheitsgesetzt rechnen muss und vor diesem Hintergrund in der Nutzungsbeschränkung aufgrund eines erkannten Risikos im Sinne des Produktsicherheitsgesetztes in Ermangelung einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung innerhalb des konkreten Einzelfalls eine Abweichung der Ware von den subjektiven und objektiven Anforderungen an Mangelfreiheit nicht vorliegt.
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht die Gewährleistungsrechte des Klägers als Verbraucher unter dem weiteren Gesichtspunkt verneint, dass die Maßnahmen zur Drosselung der Speicherkapazität an dem Tag der Installation und Inbetriebnahme des Stromspeichers als rechtlich maßgebender Zeitpunkt nicht vorgelegen haben. Die widerlegbare Vermutung des Verbraucherrechts bezüglich der Mangelhaftigkeit zu dem vorgenannten Zeitpunkt greift zugunsten des Klägers vor dem Hintergrund nicht, dass sie mit der Art der Maßnahmen nach dem Produktsicherheitsgesetzt, welche der Kläger als Mangel angesehen hat, unvereinbar ist.
Die Entscheidung ist insbesondere für die Hersteller und Verkäufer von Energiespeichern relevant, welche an Verbraucher veräußert werden.
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