Nachträgliche Vorgänge zu einem Rechtsgeschäft sind bei der Auslegung dessen Inhalts zu berücksichtigen.

10.04.2026 von: Denis Bulgak

Der Bundesgerichthof hat mit seiner Entscheidung vom 18. Februar 2026 (Aktenzeichen: XII ZR 27/25) bestätigt, dass bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das Verhalten der Partei nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen ist.

Der Bundesgerichthof hat zunächst klargestellt, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen zwar regelmäßig ausschließlich solche Umstände zu berücksichtigen sind, welche dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar gewesen sind. Aus den Umständen, welche nach dem Zugang der Erklärung aufgetreten sind, kann grundsätzlich nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger die Willenserklärung in einem anderen Sinn verstehen musste als in dem zum Zeitpunkt deren Zugangs erkennbaren Sinn.

Allerdings ist nach der Beurteilung des Bundesgerichthofes das Verhalten der Partei eines Rechtsgeschäfts nach dessen Zustandekommen in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die späteren Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können.

Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für die vertraglichen Vereinbarungen jeglichen Inhalts für den Fall, dass zwischen den Beteiligten Streit über den Inhalt des mit der Vereinbarung Gewollten besteht.

 

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