Neues vom EuGH zum Datenkauf: wirtschaftliche Interessen können ein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO sein

28.11.2024

Sachverhalt

Am 4. Oktober 2024 erging ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-621/22, das sich mit der Auslegung des „berechtigten Interesses“ gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befasst. Das Urteil betrifft betrifft einen niederländischen Tennisverband, welcher personenbezogene Daten seiner Mitglieder an Sponsoren (beispielsweise im Bereich Glücksspiel) weitergab, ohne deren Zustimmung einzuholen. Die zentrale Frage war, ob ein wirtschaftliches Interesse – in diesem Fall die Offenlegung der Daten gegen Entgelt – ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der DSGVO darstellen kann.

Daraufhin erhoben einige Mitglieder Beschwerde bei der niederländischen Datenschutzbehörde (Autoriteit Persoonsgegevens, AP). Die Aufsichtsbehörde stellte fest, dass der Verband gegen die DSGVO verstoßen hatte, da die Weitergabe der Daten ohne eine Rechtsgrundlage, insbesondere ohne Einwilligung der Betroffenen, erfolgte und verhängte ein Bußgeld in Höhe von EUR 525.000.

Der Verband argumentierte, dass die Datenverarbeitung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt sei. Sein wirtschaftliches Interesse bestehe darin, durch die Zusammenarbeit mit Sponsoren zusätzliche Angebote für seine Mitglieder zu schaffen. Die Aufsichtsbehörde widersprach dem und vertrat die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse nur dann vorliege, wenn es gesetzlich festgelegt sei und nicht ausschließlich wirtschaftlicher Natur sei.

Entscheidung des Gerichts

Der EuGH entschied, dass wirtschaftliche Interessen grundsätzlich als berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gelten kann, sofern sie rechtmäßig sind und die weiteren Datenschutzrechtlichen Regelungen berücksichtigt verstoßen. Ein rein kommerzielles Interesse sei daher als berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Relevant ist darüber hinaus müsse die Datenverarbeitung erforderlich sein. Für den Fall, dass mildere Mittel bestünden, wie innerhalb des von dem EuGH geurteilten Sachverhaltes etwa die Einholung der Einwilligung der Mitglieder, sei dieses vorzugswürdig anzuwenden. 

Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung hob der EuGH hob hervor, dass die Mitglieder nicht vernünftigerweise erwarten konnten, dass ihre Daten für Werbezwecke an Dritte weitergegeben würden. Zudem betonte das Gericht die besondere Sensibilität der Datenweitergabe an Glücksspielanbieter, was das Risiko negativer Folgen für die Mitglieder erhöhen könnte.

Fazit 

Der Gerichtshof stellte klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann auf das berechtigte Interesse gestützt werden kann, wenn sie absolut notwendig ist und die Rechte und Interessen der betroffenen Personen angemessen gewahrt bleiben. 

Das Urteil verdeutlicht, dass wirtschaftliche Interessen zwar als berechtigtes Interesse anerkannt werden können, dies aber nur unter strengen Bedingungen zulässig ist.

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