BGH stärkt Testierfreiheit: Vermächtnis an Arzt trotz berufsständischen Verbotes erlaubt

Darf ein behandelnder Arzt vom Patienten ein Vermächtnis erhalten, obwohl die ärztliche Berufsordnung Ärzten untersagt, Geschenke oder Vorteile von Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung anzunehmen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2. Juli 2025 Erblassers entschieden. 

Der Fall:
Der Erblasser hatte seinem Hausarzt im Gegenzug für unterschiedliche ärztliche Leistungen im Wege des Vermächtnisses das Eigentum an einem Grundstück zugewendet. Nach dem Eintritt des Erbfalls nahm die Erbin den Nachlass in Besitz. Über das Vermögen des Hausarztes wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte von der Erbin die Übertragung des dem Hausarzt per Vermächtnis zugewandten Grundstücks.
Die Erbin verweigerte dies mit der Begründung, das Vermächtnis sei berufsrechtlich unzulässig und daher unwirksam. Grundlage der Ablehnung war §32 der Berufsordnung der Ärzte (BO-Ä Westfalen Lippe), der Ärzten verbietet, Geschenke oder Vorteile von Patienten anzunehmen.  

Die Entscheidung des BGH:
Der BGH stellte klar, dass die Berufsordnung der Landesärztekammer nur das Verhalten des Arztes regelt, nicht das des Patienten. §32 Abs.1 S.1 BO-Ä regele das Verhältnis zwischen dem Arzt und der für ihn zuständigen Landesärztekammer. Die Vorschrift verbiete dem Arzt, Geschenke oder Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Die Vorschrift schütze jedoch nicht den zuwendenden Patienten oder die Erberwartung der Angehörigen.
Zudem verbiete es die in Art. 14 Abs.1 S.1 GG geschützte Testierfreiheit des Patienten, ein Vermächtnis wegen des Verstoßes gegen §32 Abs.1 S.1 BO-Ä für unwirksam zu halten. Denn die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit des Patienten darf nicht durch berufsständische Vorschriften der Landesärztekammern eingeschränkt werden. Für eine solche Einschränkung bedarf es vielmehr eines Parlamentsgesetzes. 

Der BGH hob das Urteil er Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück – zu Prüfung, ob die Vereinbarung sittenwidrig im Sinne des §138 BGB gewesen ist. 

 

BGH, Urteil v. 2. Juli 2025 – IV ZR 93/24

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