Die 10-Jahres-Frist bei der Schenkung von Immobilien – Was Eltern wissen müssen, bevor sie ihr Haus übertragen

17.03.2026 von: Deniz Karadeniz

Wer sein Haus oder seine Eigentumswohnung noch zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen möchte, verfolgt damit in aller Regel nachvollziehbare Ziele: Streit unter Erben vermeiden, Schenkungsteuerfreibeträge optimal nutzen und die Immobilie langfristig in der Familie halten. Was dabei häufig unterschätzt wird, ist das Risiko, das entsteht, wenn der Schenker später pflegebedürftig wird und die Pflegekosten nicht mehr aus eigenem Vermögen bestreiten kann. In diesem Fall kann das Sozialamt die Schenkung rückgängig machen – und zwar auf Grundlage von Vorschriften, die viele erst dann kennenlernen, wenn es eigentlich zu spät ist.


Das Grundprinzip: Wer schenkt und verarmt, kann zurückfordern

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in § 528 BGB eine Regelung, die auf den ersten Blick wenig bekannt ist: Hat der Schenker nach der Schenkung nicht mehr die Mittel, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen, kann er vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Alternativ ist Wertersatz geschuldet, wenn die Herausgabe – etwa weil das beschenkte Grundstück zwischenzeitlich bebaut oder verändert wurde – nicht mehr möglich ist.

Der Anspruch richtet sich zunächst gegen den Beschenkten, also etwa das eigene Kind, dem das Haus übertragen wurde. Die Vorschrift setzt keine Absicht zur Schädigung voraus. Es genügt, dass der Schenker objektiv nicht mehr in der Lage ist, seinen Unterhalt zu decken – sei es aufgrund von Pflegekosten, Heimkosten oder schlicht fehlender eigener Mittel.


Das Sozialamt tritt in die Rechte des Schenkers ein – § 93 SGB XII

In der Praxis wird dieser Rückforderungsanspruch selten vom Schenker selbst geltend gemacht. Stattdessen greift das Sozialamt: Übernimmt der Träger der Sozialhilfe (also das zuständige Sozialamt oder der Landschaftsverband) die Pflegekosten, weil der Betroffene sein Vermögen aufgebraucht hat, kann es den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB gemäß § 93 SGB XII auf sich überleiten und gegenüber dem Beschenkten geltend machen.

Die Überleitung erfolgt durch eine schriftliche Überleitungsanzeige an das beschenkte Kind. Ab diesem Zeitpunkt ist das Sozialamt Inhaber des Anspruchs und kann ihn unmittelbar gerichtlich durchsetzen. Der Rückforderungsanspruch ist dabei der Höhe nach auf die tatsächlich vom Sozialamt aufgewendeten Leistungen begrenzt – das Kind wird also nicht auf Rückgabe der gesamten Immobilie verklagt, sondern auf Zahlung von Wertersatz bis zur Höhe der bisher erbrachten Pflegeleistungen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 93 SGB XII, die andere Leistungsbereiche (gesetzliche Pflegeversicherung bzw. Rehabilitation) betreffen. Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII greift dort ein, wo die gesetzliche Pflegeversicherung nicht ausreicht und der Betroffene die Differenz nicht aus eigenem Vermögen decken kann. Erst dann übernimmt das Sozialamt und kann den Übergang des Rückforderungsanspruchs veranlassen.


Die 10-Jahres-Frist – Der entscheidende Schutzwall

Der Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB ist nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind, bevor die Bedürftigkeit eintritt. Diese Frist ist der wichtigste Schutzwall für Beschenkte und ihre Eltern.

Wann aber beginnt die Frist zu laufen? Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem grundlegenden Urteil vom 19. Juli 2011 (Az. X ZR 140/10) verbindlich geklärt: Die Zehnjahresfrist beginnt bei der Schenkung eines Grundstücks bereits mit der formgerechten Erklärung der Auflassung und der Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt. Die tatsächliche Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch ist für den Fristbeginn nicht maßgeblich, da der Beschenkte auf die Bearbeitungsdauer beim Grundbuchamt keinen Einfluss hat.

Entscheidend für die Praxis: Nach Ablauf der zehn Jahre kann das Sozialamt die Schenkung nicht mehr anfechten. Eltern, die frühzeitig handeln, können ihre Kinder damit wirksam vor dem Sozialregressanspruch schützen.


Vorbehalt von Nießbrauch oder Wohnrecht – Beginnt die Frist trotzdem zu laufen?

Diese Frage beschäftigt nahezu alle, die eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen wollen. Typischerweise möchten Eltern das Haus zwar schon jetzt auf die Kinder überschreiben, aber weiterhin darin wohnen oder Mieteinnahmen beziehen. Die Lösung sind Nießbrauch oder Wohnrecht, die im Grundbuch eingetragen werden. Doch was bedeutet das für die 10-Jahres-Frist?

Im Zusammenhang mit der Schenkungsrückforderung wegen Verarmung hat der BGH ausdrücklich entschieden: Der Vorbehalt eines lebenslangen Nutzungsrechts – sei es Nießbrauch oder Wohnrecht – hemmt den Beginn der Zehnjahresfrist nicht. Die Frist beginnt mit der Auflassung und dem Grundbucheintragungsantrag zu laufen, unabhängig davon, ob sich der Schenker ein Nutzungsrecht vorbehalten hat oder nicht.

Dies ist ein wichtiger Unterschied zur erbrechtlichen Parallelregel des § 2325 Abs. 3 BGB über den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Dort hat der BGH für den Nießbrauchsvorbehalt entschieden, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, solange der Erblasser wirtschaftlich noch den „Genuss" der Immobilie hat – Stichwort: „Genussverzicht". Im Sozialrecht gilt diese Rechtsprechung jedoch ausdrücklich nicht. Der BGH begründet dies damit, dass § 529 BGB den Schutz des Beschenkten bezweckt: Wer zehn Jahre nach der Schenkung noch keine Rückforderung erfahren hat, soll auf den Bestand der Schenkung vertrauen dürfen – unabhängig davon, ob der Schenker noch ein Nutzungsrecht ausübt.


Fazit:

Im Sozialrecht beginnt die 10-Jahres-Frist bei einer Grundstücksschenkung auch dann mit Auflassung und Eintragungsantrag, wenn Nießbrauch oder Wohnrecht vorbehalten bleiben. Die Frist läuft also. 

Ein Hinweis ist jedoch wichtig: Einige Instanzgerichte und Teile der Literatur vertreten abweichende Positionen, insbesondere wenn das Nutzungsrecht wirtschaftlich einer vollständigen Rückbehaltung gleichkommt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich nicht allein auf den Lauf der Zehnjahresfrist verlassen, sondern die Gestaltung insgesamt auf mehrere Schutzbausteine stützen.


Was ist im Pflegefall noch zu beachten?

Neben der Fristfrage gibt es weitere gesetzliche Grenzen, die den Beschenkten schützen. Gemäß § 529 Abs. 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch auch dann ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Herausgabe des Geschenks selbst nicht in der Lage wäre, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Das Kind wird also nicht auf Herausgabe der Immobilie verklagt, wenn ihm das Existenzminimum gefährdet würde.

Darüber hinaus ist der Rückforderungsanspruch der Höhe nach begrenzt: Das Sozialamt kann nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Pflegeleistungen Rückgriff nehmen – nicht auf den gesamten Schenkungswert. Anstandsschenkungen (typische Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten etc.) sind von der Rückforderung ausgenommen (§ 534 BGB). Für den Übergang nach § 93 SGB XII ist zudem eine ordnungsgemäße Ermessensausübung des Sozialhilfeträgers erforderlich, gegen die Rechtsmittel möglich sind.

 

Empfehlungen für Eltern, die ihre Immobilie zu Lebzeiten übertragen wollen

Eine Immobilienübertragung zu Lebzeiten ist sinnvoll und legitim – sie bedarf aber einer rechtlich durchdachten Gestaltung. Folgende Punkte sollten bei der notariellen Beurkundung sorgfältig geprüft werden:

Frühzeitig handeln. Je früher die Übertragung erfolgt, desto eher ist die 10-Jahres-Frist abgelaufen, bevor ein Pflegefall eintreten könnte. Wer in gesunden Jahren handelt, gibt seinem Kind den größtmöglichen Schutz.

Nießbrauch oder Wohnrecht vereinbaren. Diese Rechte sichern dem Schenker die weitere Nutzung der Immobilie und reduzieren den steuerlichen Schenkungswert, da der Kapitalwert des Nutzungsrechts vom Verkehrswert abgezogen wird. Gleichzeitig laufen sie steuerrechtlich auf eine günstigere Bewertung hinaus. Im Hinblick auf die 10-Jahres-Frist im Sozialrecht hemmen sie den Fristbeginn nicht – aber sie haben dennoch eine wichtige Schutzfunktion, weil der Wert der Schenkung durch das Nutzungsrecht erheblich gemindert wird und sich damit die Rückforderungssumme verringert.

Rückforderungsrechte im Vertrag absichern. Im Schenkungsvertrag sollten Rückforderungsrechte für den Schenker vereinbart werden – etwa für den Fall der Insolvenz des Beschenkten, seines Vorversterbens ohne Nachkommen, einer Zwangsvollstreckung in die Immobilie oder einer Weiterveräußerung ohne Zustimmung. Diese Klauseln schützen die Eltern davor, dass die Immobilie durch externe Ereignisse aus dem Familienbesitz gerät.

Pflegeverpflichtung oder Versorgungsleistung vereinbaren. Wird das beschenkte Kind im Gegenzug zur Schenkung zu Pflegeleistungen oder Versorgungsleistungen (z. B. monatliche Zahlungen) verpflichtet, verliert die Übertragung zumindest teilweise den Charakter einer unentgeltlichen Schenkung. Eine vollständig entgeltliche Übertragung wäre von § 528 BGB gar nicht erfasst – je mehr Gegenleistungen vereinbart werden, desto schmaler ist die schenkungsrechtliche Angriffsfläche.

Steuerliche Freibeträge beachten. Jeder Elternteil kann seinem Kind alle zehn Jahre bis zu Euro 400.000,00 schenkungsteuerfrei übertragen. Bei einem Elternpaar stehen damit alle zehn Jahre bis zu Euro 800.000,00 steuerfrei zur Verfügung. Durch frühzeitige Übertragung und eine Kombination mit Nießbrauchsvorbehalt lassen sich auch größere Immobilienwerte oft steuerschonend weitergeben.

Immer notariell beurkunden und anwaltlich beraten lassen. Die Schenkung einer Immobilie ist notariell beurkundungspflichtig. Darüber hinaus sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, um die Vertragsgestaltung auf die individuelle Situation – Gesundheitszustand, Familienkonstellation, Vermögensverhältnisse – abzustimmen. Standardmuster aus dem Internet genügen diesen Anforderungen regelmäßig nicht.

 

Zusammenfassung

Eltern, die ihre Immobilie zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen möchten, sollten sich bewusst sein, dass das Sozialamt auf Basis von § 93 SGB XII den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch (§§ 528, 529 BGB) übernehmen und gegenüber dem beschenkten Kind geltend machen kann – solange seit der Schenkung noch keine zehn Jahre vergangen sind. Entscheidend ist, dass diese 10-Jahres-Frist bei der Grundstücksschenkung bereits mit Auflassung und Eintragungsantrag beginnt und durch einen vereinbarten Nießbrauch oder ein Wohnrecht nicht gehemmt wird – anders als im Erbrecht beim Pflichtteilsergänzungsanspruch. Je früher die Übertragung erfolgt und je durchdachter der Schenkungsvertrag gestaltet ist, desto wirksamer lässt sich das Familienheim vor dem Sozialregressanspruch schützen.

 

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Der Inhalt dieses Blogbeitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Vor dem Hintergrund der Komplexität und des ständigen Wandels der Rechtsmaterie schließen wir die Haftung und Gewähr für den Inhalt dieses Blogbeitrages aus. Dieser Blogbeitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater.

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