Formunwirksamkeit eines Testaments, wenn der Bedachte durch einen Adressaufkleber auf einem Briefschlag bedacht werden soll
In zwei zeitlich kurz nacheinander getroffenen Entscheidungen des OLG München im Jahr 2024, entschied das OLG München jeweils, dass handschriftliche Testamente vollständig eigenhändig geschrieben sein müssen und die Unterschrift grundsätzlich unter dem handschriftlichen Text zu platzieren ist.
OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 33 Wx 329/23
Der Beschluss des OLG München befasst sich ebenfalls mit der Formunwirksamkeit eines Testaments. Das Gericht entschied, dass ein handschriftliches Testament unwirksam ist, wenn der Erbe durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber oder ein Symbol (wie einen Pfeil) benannt wird.
Die ledige und kinderlose Erblasserin war 2022 verstorben. Der Beschwerdeführer beantragte einen Erbschein und berief sich auf ein Schriftstück, das von der Erblasserin stammen sollte. Dieses Schriftstück war die Vorderseite eines Briefumschlags, auf dem sich ein maschinenschriftlicher Adressaufkleber und ein Pfeil befanden, der auf den Namen des Beschwerdeführers zeigte.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag zurück, da das Testament nicht die erforderliche Form erfüllte. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass ein handschriftliches Testament vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss. Maschinenschriftliche Elemente und Symbole wie der Pfeil genügen diesen Anforderungen nicht.
Zudem muss die Unterschrift unter der Erklärung stehen, um diese abzuschließen und nachträgliche Änderungen zu verhindern. Im vorliegenden Fall befand sich die Unterschrift jedoch oberhalb des Aufklebers und schloss damit das Schriftstück räumlich nicht ab. Eine Ausnahme, wonach die Unterschrift auch seitlich vom Text platziert werden kann, wenn unterhalb des Textes zu wenig Raum vorhanden ist, lag hier nicht vor.
Formnichtigkeit eines Testaments bei ohne Not seitlich platzierter Untereschrift ohne ersichtlichen Platzmangel unterhalb des Textes
OLG München, Beschluss vom 9.8.2024 – 33 Wx 115/24e
Das OLG München entschied mit Beschluss vom 9. August 2024 – 33 Wx 115/24e, dass ein formgültiges Testament gemäß §2247 Absatz 1, Absatz 3 BGB nicht vorliege, wenn eine Unterschrift ohne ersichtlichen Platzmangel dennoch seitlich des Textes platziert werde. Es mangele dann an der erforderlichen Unterschrift. Eine Unterschrift ist der räumliche Abschluss einer Urkunde und habe grundsätzlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen. Nur ausnahmsweise kann es genügen, wenn die Unterschrift sich in einem solchen räumlichen Verhältnis und Zusammenhang mit dem Text befindet, dass sie die Erklärung als abgeschlossen deckt, etwa bei Platzmangel. Dann ist es denkbar, die Unterschrift auch oberhalb des Textes oder neben dem Text zu platzieren.
Dies war hier jedoch nicht der Fall. Platzmangel war nicht ersichtlich. Dennoch befand sich die Unterschrift rechts neben dem Text. Einen räumlichen Abschluss der Erklärung stelle die seitlich platzierte Unterschrift deshalb nicht dar.