Keine Steuerbefreiung nach §13 Abs.1 Nr.4 c S.1 ErbstG für ein Familienheim, in welchem der Erblasser nie selbst gelebt hat

  1. Zum Sachverhalt:

Der Kläger war Alleinerbe nach seiner verstorbenen Mutter (Erblasserin – E) und erbte eine in der B-allee belegene Eigentumswohnung sowie einen Miteigentumsanteil von 50% an einer in der D-Straße belegenen Eigentumswohnung. Beide Immobilien sind ca. 130 m voneinander entfernt. Die Eigentumswohnung in der B-allee wurde von der Mutter bis zu ihrem Tod bewohnt. Die Mutter hatte die Wohnung in der D-Straße selbst im Jahr 2019 wiederum von ihrer eigenen Mutter geerbt. E habe seinerzeit nach dem Anfall der Erbschaft eigentlich in die D-Straße umziehen wollen, sei aber zum damaligen Zeitpunkt bereits sehr krank gewesen, weshalb ein Umzug nicht mehr realisiert werden konnte. Die beiden Wohnungen in der B-allee und die Wohnung in der D-Straße seien jedoch immer als eine Einheit betrachtet worden, die auch jeweils zu Wohnzwecken für alle in der Stadt ansässigen Familienmitglieder gedient habe. Der Kläger habe außer seiner Wohnung in der B-allee schon vor dem Tode der E auch die Wohnung in der D-Straße bewohnt. Derzeit sei diese Wohnung sein einziger Wohnsitz und solle dies auch bleiben.

Der Kläger reichte die Erbschaftsteuererklärung ein und machte für den Miteigentumsanteil an der Wohnung in der D-Straße eine Steuerbefreiung als Familienheim gemäß §13 Abs.1 Nr.4c ErbStG geltend. 

Das Finanzamt gewährte die begehrte Steuerbefreiung der Wohnung D-Straße als Familienheim nicht.  Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass eine Berücksichtigung der Wohnung D-Straße als Familienwohnheim nicht in Betracht komme, weil E diese Wohnung nicht selbst genutzt habe, was aber Voraussetzung für die Steuerbefreiung als „Familienheim“ nach §13 Abs.1 Nr.4c ErbStG sei. 

Der Kläger erhob Klage und argumentierte, das Finanzamt habe die Wohnung in der D-Straße zu Unrecht nicht als Familienheim iSv §13 Abs.1 Nr.4c ErbStG anerkannt. Danach gelte die Steuerbefreiung (auch) dann, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sei. 

Diese Voraussetzung sei im Streitfall in der Person der E erfüllt. Die Mutter habe die Wohnung in der D-Straße als ihr zukünftiges Zuhause angesehen. Dies hätte auch in ihrem eigenen Interesse gelegen, weil die Wohnung über einen Aufzug verfügte. Aufgrund ihrer Krankheit sei ein Umzug nicht mehr möglich gewesen. Beide Wohnungen in der B-allee und der D-Straße seien immer als ein gemeinsames Familiendomizil betrachtet worden. Daher müsse die Steuerbefreiung auch für den Miteigentumsanteil an der Wohnung in der D-Straße gelten.

  1. Rechtliches:

Das Finanzgericht lehnte die Einordnung der Wohnung in der D-Straße als Familienheim sowie die Befreiung nach §13 Abs.1 Nr.4c S.1 ErbStG ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. 

Zur Begründung wurde angeführt, dass die Wohnung in der D-Straße deshalb kein Familienheim darstelle, weil die Wohnung zu keinem Zeitpunkt vor dem Erbfall den Mitteilpunkt des familiären Lebens der E gebildet hat. 

Nach dem Wortlaut des  §13 Abs.1 Nr. 4c S.1 ErbStG bleibt u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem inländischen bebauten Grundstück mit einer Wohnfläche von höchstens 200 qm durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr.2 steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall ein Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und soweit diese beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). 

Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass der bloße Gesetzeswortlaut („… bei der aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung … gehindert war“) keine Einschränkung dergestalt enthalte, dass die Hinderung erst „.. nach anfänglicher Selbstnutzung..“ eingetreten sein darf.

Es sei jedoch eine einschränkende Auslegung der Norm des §13 Abs.1 Nr. 4c S.1 ErbStG geboten.  Habe der Erblasser zu keinem Zeitpunkt selbst in dem vererbten Haus oder der Wohnung gelebt, so könne sich in dem Haus auch nie der „Mittelpunkt des familiären Lebens“ befunden haben. Dies aber sei nach dem Begriffsverständnis des „Familienheims“ erforderlich. 

Zweck der Befreiungsvorschrift sei der Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraumes und zum anderen die Lenkung in immobiles Vermögen, um das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten. 

Diese Zwecke können nur erfüllt sein, wenn die betreffende Immobilie in der Zeit vor dem Erbfall bereits als eigengenutztes Familiengebrauchsvermögen gelten konnte. Eine Immobilie, die bis zum Eintritt des Erbfalls überhaupt nie durch den Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei, sei vom Schutzzweck der Norm daher nicht erfasst. 

Eine bloße subjektive Betrachtung als „Familiendomizil“ reicht nicht aus. Da die beiden Wohnungen baulich voneinander getrennt seien, können sie steuerlich nicht als eine Einheit behandelt werden. Schon zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen könne es von vornherein nicht in Betracht kommen, solche separaten Vermögenswerte aufgrund subjektiver Vorstellungen der Beteiligten als „Einheit“ zu behandeln. 

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kommt daher nicht in Betracht. 

 

 

 

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