Nachlasszeugnis verweigert: Keine familiengerichtliche Genehmigung für Ausschlagung eines werthaltigen Nachlasses nötig

12.12.2024

Während Eltern für sich selbst eine Erbschaft jederzeit ausschlagen können (unter anderem bei Nachlassüberschuldung), bedarf eine Ausschlagung für die eigenen minderjährigen Kinder in bestimmten Fällen der Genehmigung durch das Familiengericht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn nicht beide Elternteile gleichzeitig sorgeberechtigt sind. Im Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, handelte es sich aber um einen werthaltigen Nachlass. 

Die Eheleute hatten sich aufgrund eines Erbvertrags wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Nach dem Tod seiner Ehefrau schlugen der Mann und in der Folge die Kinder für sich selbst sowie der Sohn der Erblasserin für das eigene, noch ungeborene Kind die Erbschaft aus - mit dem Ziel, die gesetzliche Erbfolge zu nutzen und letztlich Erbschaftsteuer zu sparen. Das Nachlassgericht verweigerte jedoch die Ausstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses, da die Ausschlagungserklärung für das damals noch ungeborene Kind nicht durch das Familiengericht genehmigt worden sei. Das Gericht war daher der Ansicht, dass dies notwendig sei, um einen Interessenkonflikt zwischen dem Vater und den Kindern zu vermeiden. Dies wurde auch durch das Oberlandesgericht zunächst bestätigt. 

Der BGH hob die Entscheidung jedoch auf und entschied, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei. Es handele sich nämlich um eine durchaus bewusste Festlegung des Gesetzgebers, dass Eltern für ihre Kinder eine Erbschaft ausschlagen können, wenn sie nicht als Miterben gelten. Der BGH betonte zudem, dass das Kind nicht benachteiligt werde, da es keine gesicherte Erbposition hatte und die Ausschlagung in seinem Interesse lag. Der BGH entschied, dass dem Vater ein europäisches Nachlasszeugnis auszustellen war, das ihn und seine Kinder gemeinsam als Erben ausweist. 

Hinweis: Eine familiengerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Erbschaft dem minderjährigen Kind erst infolge der Ausschlagung des sorgeberechtigten Elternteils anfällt und dieser Elternteil nicht neben dem Kind als Erbe berufen war. 

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