Kein fehlender Testierwille bei Testament auf einem Notizzettel einer Brauerei
Der Beschluss des OLG Oldenburg befasst sich mit der Wirksamkeit eines Testaments, dass auf einem ungewöhnlichen Schreibpapier, nämlich einem Notizzettel einer Brauerei, verfasst wurde. Das Gericht entschied, dass die Verwendung eines solchen Notizzettels nicht per se gegen einen ernsthaften Testierwillen spricht.
Der Erblasser war nicht verheiratet. Seine Eltern und seine Schwester waren bereits vorverstorben. Er hinterließ vier Nichten bzw. Neffen als gesetzliche Erben. Seine Partnerin kannte er seit 1985. Bis zum Tode des Erblassers bewohnten beide keine gemeinsame Wohnung. Die Partnerin des Erblassers betrieb ein Lokal. Nachdem sie in finanzielle Schwierigkeiten geriet, erwarb der Erblasser dieses Lokal und betrieb es fort. Seine Partnerin war in dem Lokal fortan als Angestellte tätig.
Der Erblasser hatte zu seinen vier Neffen und Nichten selten Kontakt.
Der Erblasser notierte auf einem Notizzettel der Brauerei, auf dem grundsätzlich Bestellungen in der Gastronomie notiert werden: „BB kriegt alles AA 04.12.22“ und unterschrieb den Notizzettel mit Datum. Diesen Zettel legte er im Gastraum hinter der Theke ab, an dem der Erblasser auch nicht bezahlte Rechnungen („Deckel“) verwahrte. Der Erblasser nannte seine Partnerin „BB“. Eine andere BB kannte er nicht.
Die Partnerin des Erblassers legte erstinstanzlich den Notizzettel vor und beantragte die Ausstellung eines Erbscheins auf ihren Namen.
Die Neffen bzw. Nichten des Erblassers erhoben Einwände gegen den Erbscheinsantrag.
Die Handschrift auf dem Zettel sei nicht die des Erblassers. Es sei nicht ausreichend sicher, dass es sich bei der Partnerin um „BB“ handele. Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Zettel tatsächlich um ein Testament handele und das der Zettel mit einem Testierwillen verfasst worden sei. Sie selbst seien gesetzliche Erben geworden.
Das Nachlassgericht kündigte darauf hin, die Erteilung eines Erbscheins an die Neffen und Nichten des Erblassers an. Zur Begründung führte das Nachlassgericht an, ein Testierwille des Erblassers sei nicht feststellbar. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichenden Konkretisierung der „BB“, so dass nicht sicher festgestellt werden könne, ob die Partnerin des Erblassers wirklich gemeint gewesen sei.
Darauf hin erhob die Partnerin des Erblassers Beschwerde. Das OLG Oldenburg wies daraufhin das Nachlassgericht an, einen Alleinerbschein zugunsten der Partnerin zu erteilen. Zur Begründung führte es an, bei dem auf den 04.12.2022 datierten Schreiben auf dem Notizzettel der Brauerei handele es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches der Erblasser eigenhändig und mit Testierwillen errichtet habe und mit welchem die Partnerin ausreichend bestimmt zur Alleinerbin eingesetzt worden sei.
Die auf den 04.12.2022 datierte Verfügung stamme nach Überzeugung des Senats von dem Erblasser. Es liege keine Unaufklärbarkeit der Echtheit vor. Vernünftige Zweifel an der Urheberschaft der Verfügung bestünden nach einem Vergleich des Notizzettels mit anderen Schriftproben des Erblassers, nicht.
Für die Echtheit spreche zudem die Verwendung eines Bestellzettels der Brauerei sowie die konkrete Auffindstelle hinter der Theke. Der Erblasser nutzte üblicherweise Bestellzettel, um auf solchen für ihn bedeutsame Angelegenheiten niederzulegen. Der Erblasser nutzte zudem den Bereich hinter dem Tresen im Schankraum dafür, um dort für ihn bedeutsame Unterlagen wie nicht gezahlte „Deckel“ aufzubewahren.
Gegen eine Fälschung spreche zudem die konkrete Formulierung auf dem Bestellzettel. Dieses enthalte Mindestanforderungen an ein Testament, verwende aber nicht die üblichen Formulierungen wie „Testament“, „letzter Wille“, „Erbe“ u.ä.. Im Falle einer Fälschung wäre es nach Auffassung des Senats naheliegend gewesen, dass der Fälscher diese oder ähnliche Begriffe verwandt hätte, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Schreiben nicht als Testament anerkannt wird. Dass dies nicht geschehen sei, lasse die Annahme überwiegen, dass der Erblasser das Schreiben selbst verfasst habe.
Es sei zudem von einem ausreichenden Testierwillen des Erblassers auszugehen.
Es handele sich bei dem Schriftstück nicht um eine bloße Ankündigung oder ein sonstiges Schriftstück, welche von einem Testament abzugrenzen sei. Die Tatsache allein, dass das formgültige Schriftstück sich auf einer ungewöhnlichen Unterlage, wie einem Notizzettel oder Briefumschlag, befinde, lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass es sich bei dem Schriftstück nur um einen Entwurf handele oder dass dieses keine verbindliche letztwillige Verfügung darstelle.
Die Beweisaufnahme ergab zudem, dass der Erblasser sich mehrfach mündlich dahingehend geäußert habe, dass seine Partnerin „BB“ Alleinerbin sein solle, was sich mit dem Inhalt des Notizzettels deckte.
Im Ergebnis sei das Schreiben auf dem Notizzettel der Brauerei unter Berücksichtigung des Erblasserwillens als Einsetzung der Partnerin zur Alleinerbin auszulegen.