Testament zerrissen – zählt der letzte Wille trotzdem?

Der Fall:
Der Erblasser hatte im Jahr 2011 ein handschriftliches Testament erstellt, in welchem er seinem besten Freund seinen gesamten Nachlass zugewandt hat du seine Frau aus zweiter Ehe enterbt hat. 
Das Testament wurde längs in der Mitte durchgerissen in dem Bankschließfach des Erblassers aufgefunden. Auf das Bankschließfach hatte nur der Erblasser Zugriff. 
Der Freund des Erblassers berief sich darauf, dass das Testament wirksam sei. Wenn der Erblasser das Testament hätte widerrufen wollen, hätte er es vollständig vernichtet und nicht nur zerrissen. 
Die Ehefrau berief sich darauf, dass in dem Zerreißen des Testaments ein wirksamer Widerruf gemäß §2255 BGB liege. Das Testament sei daher nicht wirksam. Die Lebensumstände des Erblassers hätten sich seit Errichtung des Testaments vollständig verändert. Zu dem bedachten Freund habe nur noch sporadisch Kontakt bestanden. Es bestehe kein Zweifel daran, dass das Schriftstück vom Erblasser selbst zerrissen worden sei, weil nur dieser Zugriff auf das Bankschließfach gehabt habe. 

Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Bedachte Freund des Erblassers nicht Erbe geworden ist, weil das Testament durch schlüssige Handlung im Sinne des §2255 BGB widerrufen worden ist, indem es zerrissen worden ist. 
Gemäß §2255 S.1 BGB kann ein Testament dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Vorliegend wurde das Testament längs in der Mitte zerrissen und damit vernichtet. 
Es bestünden nach dem OLG Frankfurt a.M. auch keine Zweifel daran, dass das Testament durch den Erblasser selbst zerrissen worden ist, weil es in dem Bankschließfach des Erblassers gefunden worden ist, auf das ausschließlich der Erblasser selbst Zugriff hatte und damit bis zuletzt im ausschließlichen Gewahrsam des Erblassers war. 
Es stehe danach fest, dass das Testament zerrissen wurde und damit eine Widerrufshandlung des Erblassers vorliegt. 

Fazit:
In diesem Fall hat das OLG Frankfurt a.M. zwar den schlüssigen Widerruf des Testaments durch Zerreißen angenommen. Jedoch sollte derjenige, der sein Testament widerrufen will, ohne einen Zweifel daran zu lassen, seinen Entschluss nachvollziehbar dokumentieren, etwa durch ein neues Testament oder eine schriftliche Widerrufserklärung. Denn ob ein wirksamer Widerruf vorliegt, hängt von dem erkennbaren Willen des Erblassers ab. Ein bloß zerrissenes Dokument kann zu Unklarheiten und Streit unter Erben führen. 

 

Der Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 29.04.2025 – 21 W 26/25

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