Unvollstreckbarer Titel: Keine Zahlung an unkonkret benannte Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, kann somit auch nicht als eigenständige Rechtsperson auftreten, kein Konto eröffnen und auch nicht im eigenen Namen klagen oder verklagt werden. Rechtsinhaber sind immer die einzelnen Miterben gemeinsam - und diese müssen klar benannt sein. Dies führt in der Praxis häufig zu Problemen, wie auch der Fall des Landgerichts Lübeck (LG) zeigt.

Ein Mann klagte eine zivilrechtliche Forderung ein und war in erster Instanz damit auch erfolgreich - doch noch während des Berufungsverfahrens verstarb er. Seine Erben traten daher in den noch laufenden Prozess ein. Auch vor dem Oberlandesgericht hatte die Klage Erfolg, so dass die Beklagten zu zahlen hatten - und zwar nun "an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kläger". Eben jene Erben beantragten daraufhin als Gläubiger dieses Anspruchs beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, um das Geld einzutreiben. Den Antrag lehnte das Gericht jedoch mit der Begründung ab, dass nicht eindeutig erkennbar sei, wer denn nun genau Gläubiger der Forderung sei.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde war beim LG erfolglos, denn es legte dar, dass ein Vollstreckungstitel stets klar und eindeutig sein müsse. Aus ihm muss sich ergeben, wer Gläubiger ist und wem die Zahlung zusteht. Dieses Erfordernis wird nicht erfüllt, wenn lediglich an eine "ungeteilte Erbengemeinschaft" geleistet werden soll, ohne dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft namentlich benannt werden.

Hinweis: Das Gesetz erlaubt es einzelnen Miterben, eine zum Nachlass gehörende Forderung einzuklagen, dies aber immer nur im Namen aller Miterben. Der Miterbe kann auch immer nur Leistung an die gesamte Erbengemeinschaft geltend machen.

 

Quelle: LG Lübeck, Beschl. v. 13.08.2025 - 7 T 329/25

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