Vermächtnisanordnung unter der Bedingung der Gütertrennung nicht sittenwidrig
In dem Beschluss des OLG Hamm v. 12.12.2024 ist entschieden worden, dass die Bedingung des Erblassers dass die Vermächtnisnehmerin beim Erbfall im Güterstand der Gütertrennung lebt und dies nachweisen muss, nicht sittenwidrig ist.
Der Fall:
Der Erblasser hatte zugunsten einer seiner Töchter ein 9-Familienhaus im Wege eines Vermächtnisses zugewendet, das Vermächtnis jedoch von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Tochter im Zeitpunkt des Erbfalls mit ihrem Ehemann im Güterstand der Gütertrennung lebt. Hintergrund war, dass der Erblasser in zweiter Generation Inhaber einer Druckerei war. Er erwartete von seinen Töchtern, dass sie mit ihren Ehemännern einen Gütertrennungsvertrag abschließen, um sicherzustellen, dass das Firmenvermögen und das aufgrund der Selbständigkeit erworbene Vermögen im Familienbesitz bleibt. Die Gütertrennung sollte zudem nachgewiesen werden.
Die Tochter des Erblassers konnte nach dem Erbfall die Gütertrennung nicht nachweisen. Sie war der Meinung, die Bedingung sei sittenwidrig.
Die Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG entschied, dass der Vermächtnisanspruch der Tochter nicht besteht, weil der Güterstand der Gütertrennung nicht nachgewiesen worden ist.
Keine Sittenwidrigkeit der Bedingung der Gütertrennung
Die Vermächtnisanordnung unter der Bedingung der Gütertrennung sei wirksam. Der Erblasser sei im Rahmen seiner Testierfreiheit nicht gehindert, die Wirksamkeit seines Testaments oder Erbvertrages insgesamt oder einzelner darin enthaltener Verfügungen vom Eintritt einer Bedingung abhängig zu machen.
Die Bedingung sei nicht sittenwidrig im Sinne des §138 Abs.1 BGB. Solche Bedingungen seien nur dann unwirksam, wenn der Erblasser mit ihnen die Entscheidungsfreiheit der Begünstigten in rein persönlichen Angelegenheiten beeinflussen wollte. Wird durch eine angeordnete Bedingung massiver Druck auf die Freiheitsrechte des Bedachten ausgeübt, kann dies mit der Testierfreiheit des Erblassers kollidieren.
Erlaubt seien jedoch solche Bedingungen, die das Schicksal des Vermögens des Erblassers sicherstellen sollen. Dies gelte selbst dann, wenn durch die Anordnung derartiger Bedingungen mittelbarer Einfluss auf die persönliche Lebensführung des Bedachten genommen werde.
Verfolgter Zweck, Einfluss Dritter auf den aufgebauten Familienbetrieb zu verhindern und Lebenswerk zu sicher als nachvollziehbarer Grund, der rechtlich hinzunehmen ist
Treffe der Erblasser Verfügungen, welche die Verwaltung des Nachlasses betreffen oder ordnet er an, dass der Bedachte verpflichtet ist, im Falle einer Heirat den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren, widerspreche dies nicht den guten Sitten, weil die Anordnung einer derartigen Bedingung auf einer nachvollziehbaren Bedingung beruhe. Denn der Erblasser verfolgte mit er Bedingung den Zweck, das Firmenvermögen und das aufgrund der Selbständigkeit erworbene Vermögen im Familienbesitz zu belassen. Der Erblasser habe lediglich den Einfluss bestimmter Personen auf den von seiner Familie aufgebauten Betrieb verhindern und sein Lebenswerk sichern wollen.
Dies sei rechtlich hinzunehmen. Die Beeinträchtigung der Freiheit der Tochter hingegen sei nicht erheblich, denn sie sei an der Fortführung der Ehe nicht gehindert gewesen.
Beschluss des OLG Hamm v. 12.12.2024 – 10 W 7/24