Auskunfts- und Kontrollrechte in der GmbH: Praxistipps für Gesellschafter

In vielen Gesellschafterstreitigkeiten geht es nicht um strategische Entscheidungen, sondern um Informationsdefizite einzelner Gesellschafter. Wer nicht im operativen Geschäft eingebunden ist, möchte dennoch wissen, was in „seiner“ Gesellschaft geschieht. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht ist deshalb ein wesentliches Kontrollinstrument des Gesellschafters gegenüber der Geschäftsführung.

 

Typische Konstellation

  • Informationsverweigerung:
    Der Geschäftsführer stellt Unterlagen nicht zur Verfügung oder erteilt nur unvollständige Auskünfte.

  • Misstrauen:
    Ein Gesellschafter vermutet unlautere Geschäftspraktiken oder eine unwirtschaftliche Unternehmensführung und verlangt Einblick.

  • Grenzen der Einsicht:
    Der Geschäftsführer verweigert die Auskunft oder Einsicht wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Informationen.

     

Rechtliche Einordnung

Nach § 51a GmbHG kann jeder Gesellschafter jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und Einsicht in Bücher und Schriften nehmen. Das Recht besteht unabhängig von der Beteiligungshöhe und kann weder durch Vertrag ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Die Geschäftsführung darf die Auskunft oder Einsicht nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und der Gesellschaft dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil entstehen würde. Ob eine solche Verweigerung gerechtfertigt ist, entscheidet die Gesellschafterversammlung (§ 51a Abs. 2 GmbHG).

 

Handlungsempfehlung für Gesellschafter

  1. Auskunft rechtzeitig verlangen:
    Formulieren Sie Ihr Begehren klar und setzen Sie angemessene Fristen.

  2. Zweckentsprechende Wahrnehmung und Treuepflicht:
    Das Auskunftsrecht darf nicht beliebig ausgeübt werden, sondern nur bei Vorliegen eines Informationsbedürfnisses und in den Grenzen dieses Bedürfnisses. Es muss eine zweckentsprechende Wahrnehmung vorliegen, und das Recht darf nicht rechtsmissbräuchlich oder schikanös ausgeübt werden.

  3. Grenzen respektieren:
    Ein Missbrauch des Auskunftsrechts – etwa zur Förderung eigener Konkurrenzgeschäfte – kann zu einem Ausschluss vom Informationszugang führen.

  4. Rechtsdurchsetzung:
    Wird das Auskunftsrecht verweigert, kann der Gesellschafter seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.

 

Häufig gestellte Fragen

Wer hat ein Auskunftsrecht?
Jeder Gesellschafter – unabhängig von seiner Beteiligungshöhe – kann Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

Was umfasst das Einsichtsrecht?
Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Bücher, Schriften und Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere auf Verträge, Buchhaltungsunterlagen, Protokolle und geschäftsrelevante Dokumente. 

Wann darf die Geschäftsführung die Auskunft verweigern?
Wenn die Gefahr besteht, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Eine solche Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

 

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