Digitale Mitgliederversammlung eines Vereins
Durch eine Änderung des § 32 Absatz 2 BGB wurde es Vereinen erleichtert, digitale Mitgliederversammlungen durchzuführen.
Vereine können auf der Grundlage des § 32 Absatz 2 BGB auch ohne eine Regelung in der Satzung grundsätzlich sogenannte hybride und unter bestimmten Umständen auch rein virtuelle Mitgliederversammlungen durchführen. Dies wurde durch eine Gesetzesänderung ermöglicht, die seit dem 21. März 2023 in Kraft ist. Damit hat der Gesetzgeber Regelungen verstetigt, die während der Corona-Pandemie lediglich befristet eingeführt worden waren und zum 31.12.2022 ausgelaufen sind. Die Teilnahme an Versammlungen und die Ausübung von Mitgliedsrechten wird auf diesem Wege sowohl in Präsenz als auch virtuell ermöglicht. Durch einen Beschluss der Mitglieder des Vereins dürfen auch rein virtuelle Versammlungen etwa als Videokonferenz einberufen werden, ohne dass die Satzung des Vereins dies vorsieht.
Der neue § 32 Absatz 2 BGB lautet:
„(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“