DSGVO trifft Gesellschaftsrecht: BGH erklärt Auskunft über Mitgesellschafter für zulässig

Hintergrund

In seinem Beschluss vom 24. Oktober 2023 (Az. II ZB 3/23) hat der Bundesgerichtshof sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen Auskunftsrechten von Gesellschaftern und dem Datenschutzrecht beschäftigt.  

Innerhalb des Verfahrens verlangte eine Zweitmarktfondsgesellschaft, welche als Treuhandkommanditistin an einer Fondsgesellschaft beteiligt ist, Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen sämtlicher Treugeberkommanditisten. Ziel war unter anderem, Kaufangebote für deren Anteile zu unterbreiten. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe unter Berufung auf Datenschutzrecht und behaupteten Missbrauch des Auskunftsrechts.

Nachdem Amts- und Landgericht die Auskunftspflicht bejaht hatten, wurde die Rechtsbeschwerde eingelegt. Der BGH verwarf diese.

Kernaussagen des BGH

  • Kein Rechtsmissbrauch: Ein Gesellschafter darf die Auskunft auch dann verlangen, wenn er sie (auch) nutzen möchte, um anderen Gesellschaftern Kaufangebote zu machen.

  • Datenschutzrecht steht nicht entgegen: Die Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgesellschafter ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zulässig, weil sie zur Erfüllung des Gesellschaftsvertrags erforderlich ist.

  • Kein Anspruch auf Anonymität: Wer sich an einer Gesellschaft beteiligt, muss hinnehmen, dass andere Gesellschafter seine Beteiligungshöhe erfahren.

  • Keine Verpflichtung zu „milderen Mitteln“: Der Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ersetzt, dass etwa ein Datentreuhänder oder ein Informationsportal zwischengeschaltet wird. Gesellschaftern steht es frei, auf direktem Wege Kontakt zu Mitgesellschaftern aufzunehmen.

  • Relevanz der Stimmverhältnisse: Die Kenntnis der Beteiligungshöhen ist wesentlich für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere bei Gesellschaften mit Stimmkraftverteilungen nach Kapitalanteilen.

  • Ein bloß abstraktes Risiko der Belästigung oder Datenmissbrauchs genügt nicht, um die Auskunft zu verweigern.

Der Beschluss des BGH bestätigt die inzwischen gefestigte Rechtsprechungslinie: Auskunftsansprüche aus Gesellschaftsverträgen genießen einen hohen Stellenwert. Das Datenschutzrecht darf nicht dazu genutzt werden, die notwendige Transparenz unter Gesellschaftern zu blockieren. Auch wirtschaftliche Interessen wie der Erwerb weiterer Anteile sind als legitime Zwecke anerkannt, solange sie nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise verfolgt werden. 

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