Fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags – was sie wissen müssen.

Neben der gesellschaftsrechtlichen Abberufung eines Geschäftsführers steht der arbeits- bzw. dienstvertragliche Bestand des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags im Fokus. Die fristlose Kündigung eines solchen Vertrags ist häufig Teil eines Gesellschafterstreits. In vielen Fällen werden Abberufung und fristlose Kündigung parallel beschlossen.

 

Typische Konstellation

  • Pflichtverletzungen:
    Liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor – etwa durch Bilanzmanipulation, Veruntreuung oder wiederholte Missachtung von Gesellschafterweisungen – sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung in der Regel gegeben.

  • Krankheit:
    Eine Kündigung aus wichtigem Grund kommt auch bei Krankheit in Betracht, wenn diese die dauerhafte Erfüllung der Geschäftsführerpflichten unmöglich macht.

  • Vertrauensverlust bei Pattsituation: 
    In einer Zwei-Personen-GmbH kann ein Konflikt eskalieren, wenn ein Gesellschafter den anderen zugleich aus dem Amt und dem Anstellungsverhältnis drängen möchte.

 

Rechtliche Einordnung

Die fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrags richtet sich nach § 626 BGB. Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher die Fortsetzung des Vertrags für die Gesellschaft unzumutbar macht. Häufig erfolgt parallel zur Kündigung eine Abberufung des Geschäftsführers, um die Organstellung zu beenden.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern, insbesondere in Zwei-Personen-GmbHs, geboten: Hier gelten strenge Maßstäbe, da ein bloßer Vertrauensverlust in der Regel nicht ausreicht.

 

Handlungsempfehlung für Gesellschafter

  1. Dokumentation:
    Pflichtverletzungen sollten umfassend mit Belegen (beispielsweise Protokolle, E-Mails, Zeugenaussagen) dokumentiert werden.

  2. Anhörung:
    Vor einer fristlosen Kündigung sollte der Geschäftsführer angehört werden, um rechtliche Angriffsflächen zu minimieren.

  3. Abgrenzung zur Abberufung:
    Kündigung und Abberufung sind rechtlich unterschiedliche Maßnahmen; die Anforderungen und Folgen unterscheiden sich.

  4. Vergütung und Abfindung prüfen:
    Prüfen Sie, ob vertragliche Abfindungsregelungen, Wettbewerbsverbote oder sonstige Ansprüche bestehen, welche zu berücksichtigen sind.

 

Häufig gestellte Fragen

Wann darf der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag fristlos gekündigt werden?
Wenn dem kündigenden Gesellschafter oder der Gesellschaft die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann; also bei schweren Pflichtverletzungen wie Untreue, Steuerhinterziehung oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Die Kündigung muss zeitnah nach Bekanntwerden des Vorfalls erklärt werden.

Muss der Geschäftsführer gleichzeitig abberufen werden?
Sofern innerhalb der Satzung der Gesellschaft nichts anderes geregelt ist, ist neben der Kündigung auch die Abberufung vorzunehmen, denn der Anstellungsvertrag allein beendet nicht die Organstellung. Die Abberufung aus dem Amt erfolgt per Gesellschafterbeschluss.

Welche Rechtsfolgen drohen bei einer unwirksamen Kündigung?
Ist der wichtige Grund nicht substantiiert, kann die Kündigung unwirksam sein. Der Geschäftsführer hätte dann Anspruch auf weitere Vergütung und könnte unter Umständen auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

 

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