Kündigung, Einziehung, Auflösung: Wege aus der GmbH für Gesellschafter
In manchen Fällen bleibt als der letzte Ausweg nur eine Trennung der Gesellschafter. Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH – sei es freiwillig oder erzwungen – birgt erhebliches Konfliktpotenzial. Gründe hierfür können tiefgreifende Streitigkeiten, wie die Absicht zur Aufnahme einer konkurrierenden Tätigkeit oder persönliche Motive wie Alter oder Krankheit sein.
Typische Konstellation
Freiwilliger Austritt:
Ein Gesellschafter will das Unternehmen verlassen, etwa weil er nicht mehr an den Unternehmenserfolg glaubt oder andere Pläne verfolgt.
Praktisch kommen hierzu der Verkauf der Geschäftsanteile, das Ausscheiden durch Einziehung sowie die Auflösung der Gesellschaft nach § 61 GmbHG in Betracht.Ordentliche und außerordentliche Kündigung:
Ein „ordentliches Kündigungsrecht“ ist für die GmbH gesetzlich nicht vorgesehen und muss ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein. Ohne entsprechende Regelung kommt lediglich eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht.Verkauf von Anteilen:
Beim Verkauf der Geschäftsanteilen können Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter oder Vinkulierungsklauseln zu berücksichtigen sein.
Rechtliche Einordnung
Das Ausscheiden aus der GmbH erfolgt regelmäßig durch Einziehung oder Übertragung der Geschäftsanteile. Der ausscheidende Gesellschafter hat in der Regel als Ausgleich für den Verlust der Geschäftsanteile einen Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe sich am vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) orientiert, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden – aber wirksamen – Regelungen enthält. Ist im Gesellschaftsvertrag kein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen, bleibt ein Ausscheiden nur über eine außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Die Auflösungsklage nach § 61 GmbHG ist nicht auf das Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters, sondern auf die Beendigung der gesamten Gesellschaft gerichtet. Sie kommt meist nur in schwerwiegenden Zerwürfnissen in Betracht und wird grundsätzlich als letztes Mittel eingesetzt.
Handlungsempfehlung für Gesellschafter
Gesellschaftsvertrag prüfen:
Enthält der Gesellschaftsvertrag Regelungen zu Kündigungsmöglichkeiten, Abfindungsklauseln und Anteilsübertragungen?Verhandlungen führen:
Einvernehmliche Lösungen, etwa der Kauf der Geschäftsanteile durch Mitgesellschafter, sind oftmals kostengünstiger und schneller als Gerichtsverfahren.Unternehmensbewertung:
Lassen Sie den Wert der Beteiligung objektiv feststellen, um eine faire Abfindung zu verhandeln.Rechtsfolgen beachten:
Ein Ausscheiden kann steuerliche, gesellschaftsrechtliche und haftungsrechtliche Auswirkungen haben.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich jederzeit aus der GmbH austreten?
Nein. Ein Austritt durch ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Ohne Regelung ist ein Ausscheiden nur aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) oder über die Übertragung der Geschäftsanteile möglich.
Welche Möglichkeiten habe ich, um auszusteigen?
Regelmäßig bestehen die Möglichkeiten der Übertragung der Beteiligung (Verkauf), einer Einziehung des Geschäftsanteils mit Abfindung, einer außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund oder einer Auflösungsklage nach § 61 GmbHG, welche allerdings zur Beendigung der gesamten Gesellschaft führt.
Wie wird meine Abfindung berechnet?
Die Abfindung bemisst sich grundsätzlich am Verkehrswert des Geschäftsanteils. Vertragsklauseln dürfen den Wert nicht willkürlich mindern und müssen gerichtlicher Kontrolle standhalten.
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