Vorläufige Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
Anstatt einen Geschäftsführer abzuberufen, besteht die Möglichkeit, diesem vorläufig die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen. Die Geschäftsführungsbefugnis bezeichnet die interne Organisation und die Führung der Geschäfte einer Gesellschaft, während die Vertretungsbefugnis die externe Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten betrifft. Die Einschränkung der Befugnisse ist häufig Gegenstand einstweiliger Verfügungen und wird im Rahmen eines Gesellschafterstreits als „scharfes Schwert“ eingesetzt.
Typische Konstellation
Sofortmaßnahme bei Pflichtverletzungen:
Wenn dringender Handlungsbedarf besteht – etwa bei Verdacht auf Untreue, Bilanzmanipulation oder schwerwiegenden Pflichtverstößen –, kann der Geschäftsführer vorläufig suspendiert werden.Sicherung der Gesellschaft:
Die Maßnahme wird meist im einstweiligen Rechtsschutz beantragt, um die Gesellschaft vor weiteren Schäden zu bewahren.Stimmverbote bei betroffenen Gesellschaftern:
Ist der betroffene Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, ruht sein Stimmrecht; damit ändert sich das Mehrheitsverhältnis kurzfristig.
Rechtliche Einordnung
Die vorläufige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis kann durch einen einstweiligen Rechtsschutz erfolgen. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung kann ein Gericht dem Geschäftsführer die Leitungsgeschäfte untersagen oder ihm die Vertretungsbefugnis entziehen. Gleichermaßen kann der betroffene Geschäftsführer seine Befugnisse durch eine einstweilige Verfügung wiederherstellen lassen, wenn die Entziehung unberechtigt war.
Handlungsempfehlung für Gesellschafter
Einstweiligen Rechtsschutz prüfen:
Bei dringendem Handlungsbedarf sollte unverzüglich geprüft werden, ob eine einstweilige Verfügung beantragt werden kann.Beweise sichern:
Pflichtverstöße müssen substantiiert und belegbar sein, um vor Gericht Erfolg zu haben.Verhältnismäßigkeit wahren:
Die Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff dar; sie darf nicht willkürlich oder missbräuchlich eingesetzt werden. Die Interessen der Gesellschaft müssen eindeutig überwiegen.Kommunikation mit den Mitarbeitern:
Der Eingriff in die Befugnisse der Geschäftsführung sollte intern transparent erläutert werden, um Unsicherheiten zu vermeiden. Maßgeblich ist hierbei, die Information sachlich zu halten und persönliche Angriffe oder unbestätigte Annahmen zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen
Wann ist eine vorläufige Entziehung zulässig?
Sie ist zulässig, wenn akute Pflichtverletzungen drohen und ein schnelles gerichtliches Eingreifen erforderlich ist.
Muss der betroffene Geschäftsführer angehört werden?
In der Regel wird ihm rechtliches Gehör eingeräumt. Da es sich um eine einstweilige Maßnahme handelt, kann das Gericht jedoch auch ohne Anhörung entscheiden, wenn anderenfalls der Zweck vereitelt würde.
Wie lange dauert die Suspendierung?
Die vorläufige Entziehung wirkt bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder bis die Gesellschafterversammlung einen Beschluss fasst.
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