Allein auf den Leerstand abstellende Brandgefahrerhöhungsklausel eines Wohngebäudeversicherers ist unwirksam
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2025 (Aktenzeichen: 16 U 64/24) entschieden, dass ein Gefahrerhöhungstatbestand im Hinblick auf die Steigerung des Brandrisikos innerhalb der Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung, nach welchem das Gebäude länger als sechs Monate ununterbrochen unbewohnt sein muss, unwirksam ist.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat diese Beurteilung damit begründet, dass in der abstrakt-generellen Betrachtung das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der Brandgefahr angesehen werden kann. Anders kann es sein, wenn zu dem Leerstehen weitere Umstände hinzukommen und ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Gebäude unbeobachtet in beträchtlicher Entfernung vom Ortsrand liegt, seit dem Auszug der letzten Bewohner erhebliche Zeit verstrichen ist und durch Verwahrlosung des Gebäudes das Leerstehen offenbar wird.
Nach diesen Maßstäben führt die Klausel, welche zusätzliche, die Brandgefahr erhöhende Gesichtspunkt nicht vorsieht, in aller Regel zu einer Vorverlegung der Gefahrerhöhung in einen Bereich, in welchem von einer konkret gesteigerten Gefährlichkeit noch nicht ausgegangen werden kann, und knüpft daran erhebliche Leistungseinschränkungen für den Versicherungsnehmer.
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist unter anderem für die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer im Hinblick auf die Leistungspflicht für den Fall des Versicherungsfall entscheidend.
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