Ein Lagerhalter haftet für den Warenverlust auch im Falle der Nichtfeststellbarkeit der Schadensursache
Das Landgericht Hamburg hat mit seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 419 HKO 6/22) entschieden, dass ein Lagerhalter nicht von seiner Haftung für den Verlust des Gutes bzw. der Ware vor dem Hintergrund befreit ist, dass die Schadensursache nicht feststellbar ist.
In Ermangelung der Feststellbarkeit der Brandursache, hat das Gericht die beklagte Lagerhalterin zur Zahlung in Höhe von USD 763.648,00 und € 376.465,00 als Schadenersatz für die Waren der Klägerin verurteilt, welche bei einem Brand im Lager der Beklagten vernichtet worden sind.
Aufgrund der gesetzlichen Vermutung, dass der Verlust des Gutes durch einen Pflichtenverstoß des Lagerhalters verursacht und vom Lagerhalter verschuldet worden ist, hat das Gericht die Beurteilung vorgenommen, dass es der beklagten Lagerhalterin die Entlastung nicht gelungen ist, dass sie den Schaden durch die zumutbare Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht abwenden konnte. Hierfür muss der Lagerhalter in vollem Umfang nachweisen, dass der Warenverlust nicht von ihm zu verantworten ist. Dazu muss er die Schadensentstehung konkret aufklären. Vor diesem Hintergrund geht der Gesichtspunkt, dass die Schadensursache nicht feststellbar ist, zu Lasten des Lagerhalters.
Des Weiteren hat das Gericht die Beurteilung dahingehend vorgenommen, dass die beklagte Lagerhalterin sich auf den Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung innerhalb der der Hamburger Lagerungsbedingungen nicht berufen kann. Dies hat das Gericht damit begründet, dass die Umkehr der gesetzlichen Beweislast bezüglich der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten innerhalb der Hamburger Lagerungsbedingungen zulasten der klagenden Einlagererin unangemessen und auch unter angemessener Rücksicht auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche unwirksam ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts der unaufgeklärten Schadensursache gelten bei Verletzung der vertragswesentlichen Pflichten auf Seiten des Lagerhalters der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung der Hamburger Lagerungsbedingungen nicht.
Das Gericht hat seinen Standpunkt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützt, wonach es auch für den kaufmännischen Verkehr als nicht angemessen und nicht zumutbar angesehen werden kann, dass dem Auftraggeber innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beweis für die Umstände übertragen wird, welche regelmäßig innerhalb der Sphäre bzw. des Verantwortungsbereichs des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen.
Darüber hinaus hat das Gerichts seine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses innerhalb der Hamburger Lagerungsbedingungen vor dem Gesichtspunkt der Intransparenz geäußert und diese damit begründet, dass dem rechtsunkundigen Vertragspartner der Unterschied zwischen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, sog. Kardinalpflichten und der Verletzung nicht konkretisierter, sonstiger Vertragspflichten des Lagerhalters nicht geläufig ist. Das Gericht hat klargestellt, dass in erster Linie die Freizeichnungsklauseln klar und eindeutig formuliert sein müssten. Nach Ansicht des Gerichts wäre eine hinreichende Konkretisierung der in Rede stehenden Pflichtverletzungen erforderlich und möglich.
Ohne dass es nach der Ansicht des Gericht für die Entscheidung erheblich gewesen ist, hat das Gericht dennoch seinen Standpunkt erläutert, dass auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor dem Hintergrund intransparent und unwirksam sein dürften, dass die Klägerin in ihren Rechnungen in laufender Geschäftsbeziehungen sowohl auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen als auch auf die Hamburger Lagerungsbedingungen verweist, ohne dass die Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche klar erscheint. Dies hat das Gericht damit begründet, dass auch der Lagervertrag grundsätzlich ein Verkehrsvertrag im Sinne der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ist und die Beklagte eine Vielzahl von Logistikleistungen anbietet, welche sowohl ein Spediteur als auch ein Lagerhalter anbietet und welche weder reine Speditionstätigkeit noch eine bloße Einlagerung und Aufbewahrung im Sinne des Gesetzes darstellen.
Die Entscheidung des Landgerichts ist für die Unternehmen im Hinblick auf die maßgebliche Haftungsordnung relevant, um die Haftungsrisiken besser einschätzen zu können.
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