Gewerbemietrecht: Die insolvenzfeste Mieterdienstbarkeit

Werden Mieträume aufgrund der Insolvenz des Vermieters vom Insolvenzverwalter veräußert, kann gemäß § 111 InsO auch ein langfristiger Gewerbemietvertrag vom Erwerber mit gesetzlicher Frist gekündigt werden. Wegen § 119 InsO können die Mietparteien keine abweichenden Vereinbarungen treffen.

Lassen die Parteien aber zur Absicherung eines Gewerbemietverhältnisses eine persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch ein, hat diese auch im Fall der Insolvenz des Vermieters Bestand. Der Mieter ist zur Weiternutzung der Mieträume aufgrund des eingetragenen dinglichen Rechts berechtigt. 

Eine zur Sicherung der mietrechtlichen Nutzungsbefugnisse des Mieters bestellte persönliche Dienstbarkeit (sog. Mieterdienstbarkeit) ist nicht nach § 111 iVm § 119 InsO nichtig.

Der für Gewerbemietrechtsverhältnisse zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2025 eine Beschwerde über die Nichtzulassung einer Revision zurückgewiesen, der ein entsprechender Sachverhalt zugrunde lag, und hiermit die ständige Rechtsprechung des V. Senats bestätigt:

Bundesgerichthofs, Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde am 16. April 2025 - XII ZR 48/24 

(…) Insbesondere ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die einer persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung der mietrechtlichen Nutzungsbefugnisse des Mieters (sog. Mieterdienstbarkeit zugrundeliegende Sicherungsabrede nicht nach § 111 iVm § 119 InsO nichtig ist.

 

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