Die Haftung der Betreiberin eines Winterstellplatzes für Yachten richtet sich ungeachtet des als "Mietvertrag über einen Winterlagerplatz" bezeichneten Vertrages unter Umständen nach den gesetzlichen Regelungen zu dem Lagervertrag
Das Landgericht Hamburg hat mit seiner Entscheidung vom 08. August 2025 (Aktenzeichen: 417 HKO 47/23) entschieden, dass die beklagte Betreiberin eines Winterlagers für Yachten ungeachtet der Bezeichnung des Vertrages als "Mietvertrag über einen Winterlagerplatz" dem Vertragspartner für die Beschädigungen der Segelyacht als Lagerhalterin haftet. Das Landgericht hat seine Beurteilung auf die Gesamtwürdigung des Inhalts der vertraglichen Vereinbarung und deren tatsächliche Umsetzung gestützt, anhand welcher die Beklagte, anders als der Vermieter bei einem Mietvertrag, über die bloße Gebrauchsüberlassung der Lagerräumlichkeit hinaus die Obhutspflichten hinsichtlich des eingelagerten Gutes innerhalb der geschuldeten, ordnungsgemäßen Aufbewahrung übernommen hat.
Für die Qualifizierung als Lagervertrag hat das Landgericht unter anderem herangezogen, dass die Beklagte die Segelyacht nach Ankunft im Hafen eigenverantwortlich mittels eines Travellifts gehoben, in einen Bock gesetzt, mit einer Hubeinheit auf ihr Gelände verfahren, die Auswahl des Lagerbocks, des Standorts und der Abstände zu den anderen Yachten anhand der Eigenschaften der Segelyacht getroffen, dort auf den Lagerbock aufgestellt und die Sicherung im Lagerbock übernommen hat, ohne dass der Vertragspartner hierbei zur Einflussnahme berechtigt gewesen ist. Des Weiteren hat die Beklagte gegenüber dem Vertragspartner die Verantwortung für eine sichere Aufbewahrung mit Obhutspflichten übernommen und sich ihre Leistungen nicht auf die alleinige Überlassung einer Mietfläche beschränkt haben, welche innerhalb des Vertrages überdies nicht konkretisiert gewesen ist, und aus diesem Grund der Beklagten entsprechend einem Lagervertrag die Auswahl des Lagerortes einräumt gewesen ist.
Angesichts der vertraglich und tatsächlich übernommenen Obhutspflichten hat das Landgericht die vertraglichen Klauseln der Beklagten, welche jegliche Risiken der Einlagerung dem Vertragspartner auferlegt haben, aufgrund wesentlicher Abweichung von der Haftungsordnung des Lagervertragsrechts als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen erachtet.
Anhand der zugrunde zu legenden Haftungsordnung des Lagervertragsrechts hat das Landgericht die Haftung der Beklagten für die im Zuge des Unwetters eingetretenen Beschädigungen an der Segelyacht bejaht, nachdem der Beklagten beweisrechtlich nicht gelungen ist, sich dahin gehend zu entlasten, dass die Beschädigungen durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten abgewendet werden können.
Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob die Beklagte ihre Obhutspflichten aus dem Lagervertrag grob fahrlässig verletzt hat, aufgrund der Beurteilung nicht mehr beschäftigen müssen, dass die Beklagte ihre Haftung innerhalb der vertraglichen Vereinbarung nicht wirksam auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt hat.
Die Entscheidung des Landgerichts ist für die Unternehmen im Hinblick auf die rechtliche Qualifizierung ihrer Verträge und die maßgebliche Haftungsordnung relevant, um gegebenenfalls von den zulässigen Haftungsbeschränkungen zweckmäßig Gebrauch zu machen und die Haftungsrisiken besser einschätzen zu können.
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