Vermieterwissen – Fristen Nebenkostenabrechnung im Gewerbemietrecht

Auch im Gewerbemietrecht ist der Vermieter analog zur gesetzlichen Regelung im Wohnraummietrecht zu Abrechnung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf der vereinbarten Abrechnungsperiode verpflichtet, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Anders als im Wohnraummietrecht handelt es sich hierbei allerdings um keine Ausschlussfrist. Das heißt, dass der Vermieter auch nach Ablauf der 12-monatigen Frist noch eine Nebenkostenabrechnung erstellen darf und Nachforderungen verlangen kann, es sei denn, eine solche Ausschlussfrist wurde im Mietvertrag vereinbart. Der Ablauf der Frist berechtigt den Gewerberaummieter lediglich, die Pflicht des Vermieters zur Abrechnung einzufordern.

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