Welche Umbaumaßnahmen können gewerbliche Mieter verlangen?
Gewerbliches Mietrecht: Balkonkraftwerke, E-Mobilität, Barrierefreiheit, Einbruchsschutz
Welche Umbaumaßnahmen können gewerbliche Mieter verlangen?
Seit 2020 können Wohnraummieter die Duldung von bestimmten Umbaumaßnahmen sowie dazugehörige notwendige Mitwirkungshandlungen von ihrem Vermieter verlangen, solange diese dem Vermieter zugemutet werden können. So heißt es in § 554 BGB, dass der Mieter verlangen könne, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz und seit 2024 auch der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (sogenannte ‚Balkonkraftwerke‘) dienen. Folgerichtig kann auch der Eigentümer einer Wohnung gemäß § 20 Abs. 2 WEG entsprechende Veränderungen von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.
Ergibt eine Interessenabwägung jedoch, dass das Interesse des Vermieters an dem unveränderten Zustand überwiegt, muss dieser die Umbaumaßnahmen nicht dulden. Die Kosten für entsprechende Umbauten hat grundsätzlich der Mieter zu tragen. Der Vermieter muss nur im Ausnahmefall Kosten übernehmen. Darüber hinaus muss der Mieter gegebenenfalls eine zusätzliche Kaution an den Vermieter leisten, die in der Höhe gesetzlich nicht begrenzt ist.
Werden Mieter eigenmächtig tätig, liegt eine sanktionierbare Mietvertragsverletzung vor. Darüber hinaus besteht grundsätzlich eine Pflicht zum Rückbau unternommener baulicher Veränderungen bei Vertragsende, wenn nichts anderes vereinbart wurde oder keine Ausnahmeregelung greift. Letzteres dürfe regelmäßig bei Installation von Ladesäulen der Fall sein.
Wichtig zu wissen: Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Mietverträge über Grundstücke, Gewerberaummietverträge, Wohnraummietverträge mit juristischen Personen des Öffentlichen Rechts sowie für Pachtverträge. Für Landpachtverträge (§ 581 Abs. 2 BGB) gelten sie jedoch nicht.
Auch der gewerbliche Mieter hat also einen Anspruch darauf, die Erlaubnis des Vermieters für die Installation und Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken, Ladestationen für E-Mobilität, Alarmanlagen, Umbauten für die Barrierefreiheit zu erhalten, soweit diese Umbaumaßnahmen angemessen sind.
Um alle notwendigen Punkte zu klären und Überraschungen bei Mietvertragsende auszuschließen, wird sich regelmäßig eine Modernisierungsvereinbarung zwischen den Mietparteien anbieten.
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