Änderungen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
Handlungsbedarf für Hamburger Kindertageseinrichtungen
Stand des Gesetzgebungsverfahrens für ein neues KibeG (Stand: 20.11.2024)
Der Hamburger Senat hat einen Gesetzentwurf für Änderungen an dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vorgelegt. Nachdem Ende Mai eine erste Version des Entwurfs veröffentlicht worden war, wurde nun eine überarbeitete Fassung unter dem 01. Oktober 2024 zur Abstimmung in das Hamburger Landesparlament, die Hamburger Bürgerschaft, eingebracht.
Zu dem Entwurf dieses „Zehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes“ (Drucksache 22/16428) hat am 18. Oktober 2024 der Familien-, Kinder- und Jugendausschuss getagt. Dieser Ausschuss hat die Empfehlung an die Bürgerschaft formuliert, den Gesetzentwurf ohne Änderungen anzunehmen. Für die Bürgerschaftssitzung am 29. November 2024 ist die Befassung im Plenum angesetzt. Es dürfte somit mit einer zeitnahen Verabschiedung des Gesetzes und dessen baldigem Inkrafttreten zu rechnen sein.
Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren werden wir hier berichten!
Handlungsbedarf für Hamburger Kindertageseinrichtungen
Einige Eckpunkte des geänderten Gesetzes geben für Kindertageseinrichtungen in Hamburg Anlass dazu, etwa ihre Vertragsdokumente zu prüfen, welche sie für den Abschluss von Betreuungsverträgen mit Sorgeberechtigten verwenden.
So beinhaltet der Entwurf etwa Erweiterungen der inhaltlichen und formalen Vorgaben zu Abschluss, Beendigung und Gestaltung des Betreuungsvertrags. Und es ist eine Regulierung und Begrenzung von elterlichen Zuzahlungen vorgesehen.
Zudem sind Neuregelungen für die Besetzung und das Wahlverfahren der Bezirkselternausschüsse und des Landeselternausschusses vorgesehen, Regelungen zur vereinfachten Beitragsentlastung in besonderen Notlagen und eine Konkretisierung der Regelungen zur Beendigung der Kostenerstattung.
Betreffend die räumlichen Anforderungen, welche Kindertageseinrichtungen in Hamburg erfüllen müssen, um künftig überhaupt eine Betriebserlaubnis zu erhalten, sieht der Entwurf erstmals eine landesgesetzliche Vorgabe dazu vor, dass eine Kindertageseinrichtung ein eigenes Außenspielgelände vorhalten soll und nur ausnahmsweise mit Elementarkindern (Kinder, die drei Jahre oder älter sind) auf öffentliche Spielplätze ausweichen darf.
Gern prüfen unsere Anwältinnen und Anwälte, ob sich für Ihre Kindertageseinrichtung Änderungen aus der neuen Gesetzeslage ergeben und beraten Sie pragmatisch und mit viel Erfahrung aus der Kita-Praxis zu Möglichkeiten der Umsetzung.