Änderungen zeitlicher Einheit und Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist eines Kita-Betreuungsvertrages innerhalb der neuen Fassung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
Die ab dem 14. Dezember 2024 geltende neue Fassung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes sieht nunmehr für die Personensorgeberechtigten eine nach Wochen zu bemessende Fristdauer von höchstens zwölf Wochen zu der ordentlichen Kündigung des Kita-Betreuungsverträge vor.
Die bis zum 13. Dezember 2024 gültige Fassung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes hatte indes eine Frist für die ordentlichen Kündigung vorgesehen, welche nach Monaten bemessen gewesen war und eine Höchstdauer vom dritten Werktag eines Monats bis zum Ende des übernächsten Monats vorgesehen hatte.
Eine vertragliche Regelung zu der ordentlichen Kündigungsfrist, welche der bis zum 13. Dezember 2024 gültigen Fassung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes entsprochen hat und innerhalb der durch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu entscheidenden Rechtssache zu beurteilen gewesen ist, hat das Amtsgericht mit seiner Entscheidung vom 06. Juli 2023 (Aktenzeichen: 712 C 150/22) rechtlich nicht beanstandet und die Beklagten zur Zahlung der Betreuungskosten verurteilt, welche innerhalb der vertraglichen Kündigungsfrist geschuldet gewesen sind. Das Landgericht Hamburg hat mit seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2024 (Aktenzeichen: 320 S 28/23) die Berufung der Beklagten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Amtsgericht zurecht und mit zutreffender Begründung der Klage gegen die Beklagten vollumfänglich stattgegeben hat.
Für den Fall, dass der Inhalt des Kita-Betreuungsvertrages rechtlich als allgemeine Geschäftsbedingungen des Kita-Trägers qualifiziert wird, wird die rechtliche Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen anhand der AGB-Kontorolle des Privatrechts bemessen. Innerhalb der AGB-Kontrolle bildet nunmehr die ab dem 14. Dezember 2024 geltende Fassung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes unter anderem den Kontrollmaßstab. Vor diesem Hintergrund führt die neue Fassung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes zu den Änderungserfordernis der vertraglichen Regelung zu der ordentlichen Kündigungsfrist, um gegebenenfalls innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens der Überprüfung durch die Hamburger Gerichte standzuhalten.
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