Ein befristeter, beidseitiger Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung innerhalb eines Kita-Betreuungsvertrages steht im Einklang mit dem Recht der AGB-Kontrolle.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung vom 17. Mai 2024 (Aktenzeichen: 6 U 9/24) zu der Berufung der Beklagten als kündigende Partei des Kita-Betreuungsvertrages mit der Klägerin die Beurteilung des Landgerichts Hamburg innerhalb seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2023 (Aktenzeichen: 313 O 203/21) als zutreffend bestätigt, mit welcher die Beklagten zur Zahlung der Betreuungskosten innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist verurteilt worden sind.
Das Landgericht hat im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung der Vertragsparteien die befristete Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Kita-Betreuungsvertrages vor dem Beginn der Betreuung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als unbedenklich im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen zu §§ 307 BGB und als wirksam beurteilt.
Mit seiner Entscheidung vom 27. Juni 2024 hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gegen die landgerichtliche Entscheidung durch den einstimmigen Beschluss als offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolgt zurückgewiesen.
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