Gesetzliche Regelungen des BGB zur Beendigung von Dienstverhältnissen führen nicht zu früherer Kündbarkeit eines befristeten Kita-Betreuungsvertrages mit längerer Kündigungsfrist als BGB
Das Amtsgericht Hamburg hat mit seiner Entscheidung vom 25. Mai 2024 (Aktenzeichen: 25b C 96/23) die Beklagten zur Zahlung der Kita-Betreuungskosten innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist verurteilt.
Das Amtsgericht Hamburg hat seine Entscheidung unter anderem damit begründet und den Einwand der Beklagten zu einer früheren Kündbarkeit des Kita-Betreuungskosten nach der gesetzlichen Regelung zu § 621 Ziffer 3 BGB vor dem Hintergrund als unbegründet erachtet, dass diese gesetzliche Regelung mit kürzerer Kündigungsfrist gemäß § 620 Abs. 2 BGB ausschließlich bei solchem Dienstverhältnissen zur Anwendung kommt, innerhalb welcher die Vertragsdauer nicht bestimmt ist. Der Kita-Betreuungsvertrag, dessen Beendigung das Amtsgericht in der dortigen Rechtssache zu beurteilen hatte, ist indes auf eine bestimmte Zeit bis zu einem konkreten Zeitpunkt des Jahres eingegangen worden, innerhalb dessen die regelmäßige Schulpflicht des Kindes zu beginnen hatte.
Mit seiner Beurteilung ist das Amtsgericht Hamburg der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gefolgt, welche von Seiten der Klägerin innerhalb der dortigen Rechtssache zur Begründung ihres Anspruchs auf Zahlung der Kita-Betreuungskosten vorgetragen worden ist.
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