Hinweis innerhalb des Kita-Betreuungsvertrages und Inhalt gesetzlicher Regelung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes sprechen gegen eine Aufklärungspflicht des Kita-Trägers gegenüber den Vertragspartnern zu der Ungültigkeit ihres Kita-Gutscheins
Das Landgericht Hamburg hat mit seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2023 (Aktenzeichen: 301 O 7/23) die Beklagten nach Erledigung des Hauptanspruchs zu den Kita-Betreuungskosten zur Zahlung der Nebenforderungen verurteilt und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Landgericht Hamburg hat seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass eine Aufklärungspflicht der Klägerin bezüglich der Ungültigkeit der Kita-Gutscheine der Beklagten, welche infolge der Nichtinanspruchnahme der Kita-Betreuung innerhalb des Zeitraums zu der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist eingetreten ist, nicht bestanden hat. Aufgrund des Hinweises innerhalb des abgeschlossenen Kita-Betreuungsvertrages auf die Kostentragungspflicht der Beklagten für den Fall der Ungültigkeit der Kita-Gutscheine und des Inhalts der gesetzlichen Reglung zu § 14 Abs. 1 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes haben die Beklagten über denselben Informationsstand wie die Klägerin verfügt. In Ermangelung eines Informationsgefälles ist die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, die Beklagten auf die Ungültigkeit ihrer Kita-Gutscheine hinzuweisen.
Mit seiner Beurteilung ist das Landgericht Hamburg der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu der Kindertagesbetreuung gefolgt.
Es bleibt nunmehr abzuwarten, welche Herausforderungen auf die Kindertageseinrichtungen in Hamburg in Hinblick auf die Gestaltung der Kita-Betreuungsverträge unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung der Hamburger Gerichte kommen, sobald die beabsichtigten Änderungen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes in Kraft getreten sind.
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