Kein uneingeschränktes fristloses Kündigungsrecht innerhalb des Kita-Betreuungsvertrages
Das Landgericht Hamburg hat mit seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2023 (Aktenzeichen: 313 O 203/21) das fristlose Kündigungsrecht der Beklagten gemäß § 626 Abs. 1 BGB innerhalb eines Kita-Betreuungsvertrages verneint, die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist bestätigt und die Beklagten zur Zahlung der innerhalb der vertraglichen Kündigungsfrist geschuldeten Betreuungskosten verurteilt.
Das Landgericht hat seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass es sich bei dem Kita-Betreuungsvertrag, welcher für die Betreuung innerhalb des Krippenbereichs bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs abgeschlossen worden ist um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt und vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung zu § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.
Das Landgericht ist mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Kita-Betreuungsverträgen gefolgt.
Mit seiner Entscheidung vom 27. Juni 2024 (Aktenzeichen: 6 U 9/24) hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gegen die landgerichtliche Entscheidung durch den einstimmigen Beschluss als offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolgt mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Landgericht zutreffend eine fristlose Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgelehnt und der Klage der Klägerin stattgegeben hat.
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