Neue Regelungen für Kitas in Hamburg

Kindertagesbetreuung (Kita)
31.03.2025 Erstellt von Rechtsanwältin Lina Addicks

Nach den Änderungen des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes, welche am 14. Dezember 2024 in Kraft traten (wir berichteten), sind in Hamburg bereits die nächsten Änderungen an Regelungen auf den Weg gebracht worden, die für Kindertageseinrichtungen relevant sind.

Das Gesetz „zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ (Ds 22/17623, HmbGVBl.Nr. 11 vom 14. März 2025, S. 277) sieht vor, dass künftig eine Verordnung durch den Hamburger Senat erlassen werden kann, innerhalb derer das Betriebserlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII sowie etwa die einzuhaltenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Anforderungen in konkretisierender Weise geregelt werden. Die seit dem 01. August 2012 existierenden „Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen“ dürften insofern zeitnah abgelöst, mindestens aber ergänzt werden durch die Regelungen einer neuen Verordnung.

Es wurde dazu ein neuer § 27d AGSGB VIII als gesetzliche Ermächtigungsnorm zum Erlass einer Verordnung eingeführt, der wie folgt lautet:

„§ 27d, Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

Zum Zweck der Konkretisierung der Anforderungen an die Gewährleistung des Kindeswohls in erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45a SGB VIII und sonstigen betreuten Wohnformen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen, die für den Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform erfüllt sein müssen,

  2. die Unterstützung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration und eines gesundheitsförderlichen Lebensumfeldes in der Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen,

  3. die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeigeter Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform,

  4. die Anforderungen an die Konzeption der Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform,

  5. die Verwaltungsverfahren nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII.”

Eine auf dieser Grundlage geschaffene Verordnung wäre verbindlich durch Träger von Kindertageseinrichtungen einzuhalten. Die gesetzlichen Änderungen zur Einführung des § 27d SGB VIII wurden am 26. Februar 2025 von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossen und das Gesetz wurde daraufhin am 14. März 2025 verkündet (HmbGVBl.Nr. 11 vom 14. März 2025, S. 277). Es darf damit gerechnet werden, dass eine auf dieser Gesetzesgrundlage basierende Verordnung zeitnah erlassen wird.

Wir halten Sie hier gern zum weiteren Fortgang informiert. Unsere Anwältinnen und Anwälte stehen Ihnen für Ihre Fragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Eröffnung oder den Betrieb einer Kindertageseinrichtung gern zur Verfügung. 

 

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