Unpräzise Schilderungen der kündigenden Partei eines Kita-Betreuungsvertrages rechtfertigen kein Recht zur fristlosen Kündigung

Kindertagesbetreuung (Kita)
28.11.2024

Unpräzise Schilderungen der kündigenden Partei eines Kita-Betreuungsvertrages rechtfertigen kein Recht zur fristlosen Kündigung

Das Landgericht Hamburg hat mit seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2024 (Aktenzeichen: 320 S 28/23) die Berufung der Beklagten als kündigende Partei des Kita-Betreuungsvertrages mit der Klägerin durch den einstimmigen Beschluss als offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen. Damit hat das Landgericht Hamburg die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Betreuungskosten innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist durch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vom 06. Juli 2023 (Aktenzeichen: 712 C 150/22) in Ermangelung eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung bestätigt.

Das Landgericht Hamburg hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seine Entscheidung damit begründet, dass die Umstände, auf welche die kündigende Partei eines Kita-Betreuungsvertrages ihre fristlose Kündigung stützt, gewichtig sein müssen, um die fristlose Kündigung als letztes Mittel zu rechtfertigen. Diese Umstände muss die kündigende Partei innerhalb eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens präzise genug schildern, um ihrer Darlegungs- und Beweislast nachzukommen und dem Gericht eine Beweisaufnahme zu ermöglichen. Anderenfalls kommt die kündigende Partei ihrer Darlegungs- und Beweislast zu dem Grund für die fristlose Kündigung nicht nach und ihre unpräzisen Schilderungen laufen auf eine Ausforschung aus, welche nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Klageverfahrens ist.

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