Vermieterlexikon – „Dach und Fach“-Klauseln

07.03.2025

Der Vermieter muss das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten, jedoch gibt es bei gewerblichen Mietverträgen oft die Möglichkeit, über sogenannte "Dach und Fach" - Klauseln die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht weitgehend auf den Mieter zu übertragen. 

Durch die Vereinbarung dieser Klauseln soll sichergestellt werden, dass der Vermieter ausschließlich für die Instandhaltung des Dachs und der tragenden Teile verantwortlich ist, während alle anderen Reparaturen vom Mieter übernommen werden müssen. Allerdings hängt die Wirksamkeit solcher Klauseln von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem auch davon, ob es sich um Formularmietverträge oder individuell ausgehandelte Mietverträge handelt.

Viele Gerichte betrachten in Formularmietverträgen Klauseln, die den Mieter ohne angemessene Verhandlung belasten, als unangemessen und daher nach § 307 BGB als unwirksam. Es ist daher zu empfehlen, auf pauschale „Dach und Fach" - Klauseln zu verzichten und die Verantwortungsbereiche im Einzelnen klar festzulegen und zu definieren. Denn stellt ein Gericht fest, dass die im Mietvertrag vereinbarte Klausel unwirksam ist, ist der Vermieter gesetzlich zur Übernahme aller Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten verpflichtet.

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