Bundesverfassungsgericht entscheidet im März 2025 über Solidaritätszuschlag
Das Bundesverfassungsgericht wird am 26. März 2025 seine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für die Jahre ab 2020 verkünden.
Mehrere Beschwerdeführer hatten bereits im Jahr 2020 eine Verfassungsbeschwerde erhoben, mit welcher sie sich gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 („SolZG 1995“) wenden. Das Verfahren ist bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 anhängig. Das Gericht setzt sich in dem Verfahren mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung einer sogenannten „Ergänzungsabgabe" nach Art. 106 Absatz 1 Nr. 6 des Grundgesetzes auseinander. Um eine solche Ergänzungsabgabe handelt es sich bei dem Solidaritätszuschlag. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des sogenannten Solidarpakts II am 31. Dezember 2019 nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar sei und folglich verfassungswidrig ist. Denn ursprünglich war die Erhebung des Solidaritätszuschlags mit Kosten der Wiedervereinigung begründet worden und diese Begründung sei ab dem Jahr 2020 weggefallen. Zudem rügen die Beschwerdeführer eine durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 bewirkte Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkommensbeziehern und somit einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes
Der Solidaritätszuschlag, der sogenannte „Soli“ wird als eine Ergänzungsabgabe auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben. Aktuell beträgt der Solidaritätszuschlag gemäß § 4 des Solidaritätszuschlaggesetzes 5,5 Prozent der jeweiligen Bemessungsgrundlage, also der Einkommens- oder Körperschaftssteuer. Sollte das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde stattgeben, könnte dies aufgrund der wegfallenden Einnahmen erhebliche Auswirkungen auf den künftigen Bundeshaushalt haben und Rückforderungsansprüche von Steuerpflichtigen nach sich ziehen.
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