Keine Steuerliche Absetzbarkeit von Bestattungsvorsorgekosten - Keine sittliche Pflicht, den Erben die Kosten für die Bestattung zu ersparen

Das Finanzgericht Münster hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Kosten für eine Bestattungsvorsorge im Rahmen des §33 EstG absetzbar sind. 

Der Fall im Überblick:

Ein Steuerpflichtiger hatte EUR 6.500,00 für eine Bestattungsvorsorge aufgewendet und wollte diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung gemäß §33 EstG geltend machen. Das Finanzamt lehnte ab – mit der Begründung, dass es sich um freiwillige und nicht zwangsläufige Kosten handle. 

Die Entscheidung des FG Münster: 

Das FG Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Es hat entschieden, dass das Finanzamt die Aufwendungen des Klägers für die Bestattungsvorsorge zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug gebracht hat. 

Gemäß §33 Abs.1 EstG werde die Einkommensteuer auf Antrag durch Abzug außergewöhnlicher Belastungen ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. 

Ziel des §33 EstG sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Vom Anwendungsbereich des §33 EstG ausgeschlossen seien hingegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. 

Keine Außergewöhnlichkeit:

Das FG Münster betonte, es fehle bei Aufwendungen für die Bestattungsvorsorge bereits an der Außergewöhnlichkeit. Denn der Eintritt des Todes und die Notwendigkeit bestattet zu werden, treffe jeden Steuerpflichtigen. 

Unterschied zu Beerdigungskosten

Der Unterschied zu Beerdigungskosten naher Angehöriger besteht darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben irgendwann einmal solche Aufwendungen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige gleich belastet werde. 

Keine Zwangsläufigkeit und keine sittliche Pflicht, den Erben die Kosten für die Bestattung zu ersparen

Zudem seien die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig. Eine Zwangsläufigkeit liegt nach §33 Abs.2 S.1 nur vor, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. 

Bei Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge handele sich nach dem Gericht um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme auch keine sittliche Pflicht besteht. Eine sittliche Pflicht dahingehend, den nahen Angehörigen und Erben die Kosten für die Bestattung zu ersparen sei nicht ersichtlich und komme nicht in Betracht. 

 

Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.06.2025 – 10 K 1483/24 E

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