Die Rügepflicht des Kaufmanns: Eine nicht zu unterschätzende Pflicht
Die Rügepflicht des Kaufmanns ist einer der Gesichtspunkte innerhalb des Handelsverkehrs und des Handelsrechts, um Rechtsstreitigkeiten frühzeitig zu vermeiden sowie die Mängelgewährleistungsansprüche durchzusetzen oder abzuwehren.
Die Rügepflicht trifft grundsätzlich den sog. Kaufmann, welcher eine Ware bzw. eine Kaufsache auf der Grundlage eines Kaufvertrages oder kaufähnlichen Verträgen von seinem Vertragspartner erhält, welcher ebenfalls ein Kaufmann ist. Die Unternehmer und Unternehmer, deren Firma innerhalb des Handelsregisters eingetragenen ist, haben aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Kaufmannseigenschaft.
Die Rügepflicht betrifft die Mängel an der Ware und stellt die Anforderungen an die durch den Käufer nach der Ablieferung durchzuführende Untersuchungen der Ware und an die Komponente in zeitlicher Hinsicht, anhand welcher zu beurteilen ist, ob die Anzeige des Käufers unverzüglich vorgenommen und die Rügepflicht erfüllt worden ist.
Die nicht unverzügliche Mängelanzeige hat gesetzlich grundsätzlich zufolge, dass die Ware im Hinblick auf den Mangel als genehmigt gilt und der Käufer seine Gewährleistungsrechte bezogen auf den Mangel verliert, dessen Anzeige nicht unverzüglich vorgenommen worden ist.
Der Beurteilung der Frage, ob der Kaufmann seiner Rügepflicht erfüllt worden ist, ist maßgebend dafür, ob er seine Gewährleistungsforderungen gegenüber dem Verkäufer berechtigt sind oder der Verkäufer unberechtigten Gewährleistungsforderungen des Käufers ausgesetzt ist.
Wir unterstützen Sie gerne sowohl bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche als auch bei der Abwehr der unberechtigten Forderungen.