Dynamische Verweisung auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im B2C-Bereich verstößt gegen das Transparenzgebot

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 10. Juli 2025 (Aktenzeichen: III ZR 59/24) die Revision des beklagten Telekommunikationsunternehmens gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen und bestätigt, dass eine innerhalb des Vertragsantragsformulars für den B2C-Bereich verwendete Klausel, welche die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nennung der Internetadresse des Telekommunikationsunternehmens erläutert, unter welche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abrufbar sind, gegen das Transparenzgebot verstößt.

Der Bundesgerichtshof ist durch die Auslegung der Klausel zu der Begründung gelangt, dass die Bezugnahme auf die unter der Internetadresse abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sog. dynamische Verweisung bildet. Nach dieser sollen nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter der Internetadresse abrufbaren Geschäftsbedingungen des Telekommunikationsunternehmens in den Vertrag einbezogen werden, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, welche nach dem Vertragsschluss durch das Telekommunikationsunternehmen unter der Internetadresse eingestellt werden.

Einer solchen Klausel mit dem Änderungsvorbehalt fehlt nach Würdigung des Bundesgerichtshofes jegliche Konkretisierung zu der Reichweite der Befugnis des Telekommunikationsunternehmens, Änderungen an den Vertragsbedingungen vorzunehmen. Insbesondere ermöglicht ein solches uneingeschränkte Änderungsrecht des Telekommunikationsunternehmens die vereinbarten Vertragsbedingungen nach dem Vertragsschluss zum Nachteil der Vertragspartner abzuändern, ohne an etwaige Voraussetzungen gebunden zu sein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist dafür von Bedeutung, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag wirksam einbezogen worden sind.

 

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