Kein Anscheinsbeweis für den Zugang einer ohne Empfangs- und Lesebestätigung abgesandten, einfachen E-Mail-Nachricht trotz Feststehens deren Absendens

Das Oberlandesgericht Rostock hat mit seiner Entscheidung vom 03. April 2024 (Aktenzeichen: 7 U 2/24) entschieden, dass dem Absender einer E-Mail-Nachricht, welchem der Beweis für den Zugang seiner E-Mail-Nachricht bei dem Empfänger obliegt, die Beweiserleichterung durch den sog. Anscheinsbeweis insbesondere für den Fall nicht zugutekommt, dass eine einfache E-Mail-Nachricht ohne Empfangs- oder Lesebestätigung abgesandt worden ist.

Das Oberlandesgericht hat sich der Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der juristischen Kommentarliteratur angeschlossen und seinen Standpunkt damit begründet, dass angesichts der technischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Entscheidung ein typischer Geschehensablauf dahingehend, dass eine einfache E-Mail-Nachricht ohne Empfangs- oder Lesebestätigung allein auf Grund des feststehenden Absendens und ggf. feststehenden Nichterhalts einer Unzustellbarkeitsnachricht auf Seiten des Absenders grundsätzlich bei dem Empfänger zugeht, nicht angenommen werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätig, mit welcher der Abschluss des Vertrages verneint worden war, aus welchem die Klägerin die Rechte gegen die Beklagte geltend gemacht hat. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hatte geltend gemacht, dass der Vertrag mit der Beklagten mit der streitgegenständlichen E-Mail-Nachricht der Klägerin an die Beklagte nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zustande gekommen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Dokumentation des Zugangs vertraglicher Erklärungen innerhalb des B2B-Bereichs relevant, welche unter Verwendung des elektronischen Kommunikationswegs vorgenommen werden.


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