Die Nutzung eines Porsche 911 GT3 als "Eventfahrzeug" ist unter bestimmten Gesichtspunkten nicht von Risikoausschlüssen "Personenbeförderung" und "gewerblichen Vermietung" erfasst

Die Nutzung eines Porsche 911 GT3 als "Eventfahrzeug" ist unter bestimmten Gesichtspunkten nicht von Risikoausschlüssen "Personenbeförderung" und "gewerblichen Vermietung" erfasst

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung vom 21. Mai 2025 (Aktenzeichen: 11U 188/24) auf die Berufung des Klägers den beklagten Reparaturkostenversicherer zur Erstattung von Kosten und zur Freistellung von Kosten für die Reparatur des klägerischen Porsche 911 GT3 verurteilt, welcher innerhalb des Unternehmens des Klägers maximal zu 10 % als Eventfahrzeug für von einem Rennprofi begleitete Fahren mit einer Doppelbedienung auf einem Rennparcours oder im Straßenverkehr von einem Ausgangspunkt und zu diesem zurück genutzt worden ist.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Risikoausschlüsse der Personenbeförderung und der gewerblichen Vermietung innerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten durch die Nutzung als Eventfahrzeug nicht erfüllt sind. Dabei ist das Oberlandesgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gefolgt und die Risikoausschlüsse eng ausgelegt.

Die Voraussetzungen der Personenbeförderung als Begriff der Rechtsprache, welcher innerhalb des Personenbeförderungsgesetz geregelt ist, hat das Gericht vor dem Hintergrund verneint, dass die Eventfahren nicht von einem zu einem anderen Ort stattgefunden haben.

Die Verneinung der Voraussetzungen der gewerblichen Vermietung als Begriff der Rechtsprache hat das Gericht damit begründet, dass das Fahrzeug gerade nicht auf der Rennstrecke durch Dritte alleine genutzt, sondern stets durch einen Rennprofi geführt oder im Rahmen der Doppelbedienung zumindest begleitet wird. Dieser Eventnutzung kommt abgrenzende Bedeutung von der gewerblichen Mietnutzung zu. Der Teilnehmer ist bei den Events in seiner Nutzung nicht frei wie ein Fahrzeugmieter im klassischen Sinn.

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht erläutert, dass dem beklagten Reparaturkostenversicherer die ggf. auch bestimmungs- und bedingungsgemäße Hochgeschwindigkeitsnutzung des Fahrzeugs vor dem Hintergrund bewusst gewesen ist, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Teilnahme an Fahrtveranstaltungen, bei welchen die Erzielung der Höchstgeschwindigkeit bezweckt ist und zu welchen auch die klägerischen Eventveranstaltungen zählen können, ausdrücklich nicht ausgeschlossen sind. Alles andere wäre nach Auffassung des Oberlandesgerichts bei dem Porsche 911 GT3 angesichts seiner Fahrzeugkategorie auch lebensfremd gewesen.

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