Der Rücktritt vom Vertrag schließt die bereits verwirkte Vertragsstrafe grundsätzlich nicht aus

Der Rücktritt vom Vertrag schließt die bereits verwirkte Vertragsstrafe grundsätzlich nicht aus

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 22. Mai 2025 (Aktenzeichen: VII ZR 129/24) die Revision der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Klägerin zurückgewiesen, nachdem die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Fertigstellung des Bauvorhabens aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin nicht fristgemäß nachgekommen ist und die Klägerin von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Ausübung des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts durch die Klägerin die bereits verwirkte Vertragsstrafe vor dem Hintergrund unberührt lässt, dass zwingende gesetzliche Vorschriften über die Wirkung des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts nicht bestehen.

Darüber hinaus enthalten die gesetzlichen Reglungen über das Rücktrittsrecht zu §§ 346 ff. BGB und über die Vertragsstrafe zu §§ 339 ff. BGB keine ausdrücklichen Regelungen zu den Rechtsfolgen eines Rücktritts auf eine zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits verwirkte, jedoch nicht gezahlte Vertragsstrafe. Der Bundesgerichtshof legt die gesetzlichen Regelungen nach ihren allgemeinen Wirkungen, ihrer Systematik und den Zweck einer Vertragsstrafe dahin aus, dass der Anspruch auf Zahlung der bereits verwirkten Vertragsstrafe durch einen Rücktritt grundsätzlich nicht erlischt.

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