Verlängerung des Vertrages um die doppelte Dauer der sechsmonatigen Erstlaufzeit bei zwölfwöchiger Kündigunsfrist im B2C-Bereich benachteiligt den Vertragspartner unangemessen
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2025 (Aktenzeichen: III ZR 53/24) die Beurteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestätigt, dass eine Vertragslaufzeitklausel innerhalb des B2C-Bereichs die Vertragspartner eines Online-Partnervermittlungsportals als Klauselverwender gemäß § 307 BGB für den Fall unangemessen benachteiligt und unwirksam ist, dass sich die Vertragslaufzeit um die doppelte Dauer der Erstlaufzeit verlängert, wenn nicht spätestens zwölf Wochen vor dem Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt wird.
Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung unter anderem die doppelte finanziellen Belastung aufgrund der Vertragsverlängerung und das Interesse des typischen Vertragspartners an der Partnerfindung im Sinne eines einmaligen Erfolgs herangezogen. Mit dem Eintritt dieses Erfolges und dem Eingehen der Paarbeziehung erlischt das Interesse an der Weiternutzung des Partnervermittlungsdienstes vor dem Hintergrund, dass der Dienst für die Aufrechterhaltung einer eingegangenen Paarbeziehung bestenfalls wirkungslos, eher sogar kontraproduktiv ist. Eine Prognose des Vertragspartners, ob der Erfolg innerhalb des zwölfwöchigen Restzeitraums für den Fall der Kündigung noch eintritt oder nicht, ist im Hinblick auf die kurze Vertragsdauer zwischen dem Vertragsbeginn und dem Zeitpunkt des spätesten Kündigungsausspruchs am schwierigsten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist für die AGB-Kontrolle entscheidend, innerhalb welcher die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbeziehung beurteilt wird.
Wir stehen Ihnen mit unserer vertraglichen Expertise zur Verfügung und unterstützen Sie gerne bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.