Abkömmling (Erbrecht)

  • Definition: Abkömmling bezeichnet die direkten Nachkommen einer Person, also Kinder, Enkel und Urenkel. Sie sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung und haben ein Pflichtteilsrecht.
  • Praxisbeispiel: Ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder und drei Enkel; die Kinder erben jeweils die Hälfte, die Enkel treten nur ein, wenn ein Kind vorverstorben ist.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Pflichtteil, Erbfolge, Enterbung.

Haben Abkömmlinge immer ein Erbrecht?

Ja, sie sind gesetzliche Erben erster Ordnung.

Können Abkömmlinge enterbt werden?

Ja, aber sie behalten ihren Pflichtteilsanspruch.

Wie wirkt sich ein Berliner Testament auf Abkömmlinge aus?

Sie werden zu Schlusserben, können aber ihren Pflichtteil verlangen.

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