Deliktsfähigkeit (Kinderbetreuungsrecht)

  • Definition: Deliktsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, für unerlaubte Handlungen zivilrechtlich verantwortlich gemacht zu werden. Minderjährige sind je nach Alter und Einsichtsfähigkeit eingeschränkt deliktsfähig.
  • Praxisbeispiel: Ein zwölfjähriger Schüler wirft einen Ball und zerbricht eine Scheibe; er ist deliktsfähig, weil er die Bedeutung seines Tuns erkennt.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Minderjährigenhaftung, Deliktsrecht, Versicherung.

Ab wann ist man deliktsfähig?

Ab dem vollendeten 7. Lebensjahr, im Straßenverkehr ab 10 Jahren.

Wer haftet bei nicht deliktsfähigen Kindern?

Die Aufsichtspflichtigen haften bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.

Welche Versicherung deckt Schäden?

Die private Haftpflichtversicherung.

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