Einbringung

  • Definition: Die Einbringung bezeichnet die Übertragung eines Wirtschaftsguts oder eines ganzen Unternehmens in eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Steuerlich ermöglicht § 20 UmwStG eine Buchwertfortführung bei bestimmten Voraussetzungen.
  • Praxisbeispiel: Ein Einzelunternehmer bringt seinen Betrieb in eine neu gegründete GmbH ein und erhält im Gegenzug Anteile an der GmbH; stille Reserven werden steuerneutral überführt.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Umwandlung, Einbringungsbewertung, Sperrfrist.

Welche Voraussetzungen gelten für die Buchwertfortführung?

Fortführung der Funktion, Sperrfrist von sieben Jahren, keine Gegenleistung in Geld über dem zulässigen Rahmen.

Muss ein Notar beteiligt sein?

Ja, bei Gründung einer GmbH oder Erhöhung des Stammkapitals ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Gibt es steuerliche Risiken?

Die Nichtbeachtung der Vorschriften kann zu einer Aufdeckung stiller Reserven führen.

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