Erb- und Pflichtteilsverzicht

  • Definition: Im Erb- und Pflichtteilsverzicht verzichtet ein gesetzlicher Erbe ganz oder teilweise auf künftige Erb- oder Pflichtteilsansprüche. Der Verzicht bedarf notarieller Beurkundung.
  • Praxisbeispiel: Vor Übergabe des Unternehmens verzichten Geschwister gegen Zahlung einer Abfindung auf ihre Pflichtteilsansprüche.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Abfindung Erbfolge, Erbvertrag, Pflichtteil.

Ist der Verzicht widerrufbar?

Nein, er wirkt endgültig.

Gilt der Verzicht für die Nachkommen?

Ja, er erstreckt sich regelmäßig auf Abkömmlinge.

Fällt Schenkungssteuer an?

Je nach Gegenleistung kann Schenkungssteuer ausgelöst werden.

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